Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 661
Auf derselben Anschauung übrigens, aus welcher der § 2163
hervorgegangen, beruhen die Artikel 343 und 378 (vgl. Art. 680)
des sechsten Titels des Preußischen Entwurfs eines H.-G.-B.; und
so wenig ist diese Anschauung dem Rechtsleben im übrigen Deutsch-
land eine fremde, daß bei der Berathung des allg. deutschen H.-
G.-B., insbesondere seines Abschnitts über die Seeversicherung,
auf der Nürnberger Conserenz die vorgeschlagene Bestimmung:
Im Zweifel wird vermuthet, daß in der Veräußerung
des versicherten Gegenstandes die Uebertragung der Rechte
aus der Versicherung begriffen sei,
nur durch den Stichentscheid des Präsidenten fiel.
Vgl. Protoc. S. 3640 bis 3653 (insbesondere 3650.
(siehe auch neues Archiv für Handelsrecht von Voigt und
Heimchen I. S. 423 bis 425; IV. S. 218 Not. 49 a).
Ist nun auch zuzugeben, daß bei dem Erlaß der oben er-
wähnten Bestimmungen der Hypotheken-Ordnung und der allg.
Ger.-O. und der im § 2163 II. 8 A.-L.-R. gegebenen Vorschrift
zunächst an die damaligen öffentlichen, unter öffentlicher Autorität
verwalteten oder controlirten Feuersocietäten, welche meistens auf .
Gegenseitigkeit, zum Theil auf Versicherungszwang beruhten, ge-
dacht ist, so umfaßt doch namentlich der 13. Abschnitt jenes Titels
des allg. L.-R. keineswegs nur derartige Verbände, im Gegentheil
giebt er die Normen für Feuerversicherungen aller Art, und die
in den „Reglements" geordneten Rechtsverhältnisse der damaligen
Societäten waren ihm zwar Anhalt und mitunter Vorbild, nicht
aber Schranke.
Hiernach hat der Appellationsrichter unter Verkennung des
aus den §§ 2163 und 1983 resultirenden, von der Nichtigkeits-
beschwerde dahin sormulirten Rechtsgrundsatzes:
daß beim Wechsel des Eigenthums an einem gegen Feuer-
schaden versicherten Gebäude der Erwerber von selbst in
den laufenden Versicherungsvertrag eintritt, wenn der Ver-
trag mit dem Versicherer Abweichendes nicht bestimmt,
jene §§ verletzt, weshalb seine zunächst auf der Nichtanwendung
dieses Rechtssatzes beruhende Entscheidung zu vernichten war.
S.