Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 659
durch ausdrückliche Cession bei der Veräußerung ausgesprochen
werden.
§ 2280 a. a. O. — Förster II. S. 399. — Vgl. Van-
gerow, Lehrbuch der Pandecten. 7. Aufl. III. S. 440.
Aber ohne die Ertheilung einer solchen Cession den Ueber-
gang des Rechts aus der Versicherung auf den Erwerber der ver-
sicherten Sache leugnen, heißt die Vorschrift des § 2163 für den
Fall der Singularsuccession elidiren oder ihr den mit dem Verbot
der Wett- oder Glücksversicherung (§ 1983) unvereinbaren Sinn
beilegen, daß der Versicherte ungeachtet der Veräußerung der ver-
sicherten Sache Versicherter bleibe und deshalb durch die Ver-
äußerung „in der Versicherung nichts geändert werde." Auch
würde die Consequenz dieser Ansicht in Verbindung mit dem Ver-
bot der Doppelversicherung möglicherweise zu dem Resultat
gelangen, dem neuen Erwerber wegen der Fortdauer der alten
Assekuranz die Versicherung seines Eigenthums zu untersagen.
Es ist hiernach unrichtig, den § 2163 durch den § 2280
a. a. O. zu beschränken. „Die Zahlung" — so verordnet der
Letztere — „muß an denjenigen geschehen, auf dessen Namen die
Police lautet, oder dem sie von diesem cedirt worden ist."
Es kann unerörtert bleiben, ob diese Vorschrift nur den Fall der
Cession nach eingetretener Beschädigung voraussetzt und ob
sie, wie aus dem § 2281 hervorzugehen scheint, nicht die Frage
des Uebergangs des Rechts aus dem Versicherungsverträge, sondern
nur die Legitimationsfrage betrifft.
Deutsche Gerichtszeitung a. a. O. S. 145.
Jedenfalls enthält sie eine generelle Regel betreffs aller Arten
von Versicherungen, welche ihrerseits durch die Specialvorschrift
des § 2163 betreffs der Feuerversicherung ergänzt wird.
Der hier entwickelte Sinn des § 2163 ist keineswegs — wie
behauptet worden — im deutschen Rechtsleben zur Anerkennung
gelangt,
Goldschmid, Zeitschrift Bd. 8 S. 372.
sondern in zahlreichen Feuersocietäts-Reglements innerhalb des
Preußischen Staats wirksam geworden. Diese unter staatlicher
Autorität erlassenen, unter staatlicher Controls gehandhabten Regle-
ments zahlreicher Bezirks- und Provinzial - Feuersocietäten ent-
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