Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

658 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
II. 8 umfassender verstanden werden, als vom Appellationsrichter
geschehen. Dieser § setzt fest:
Ein Veränderung in der Person des Eigentümers der
versicherten Sache ändert nichts in der Versicherung, wenn
nicht damit zugleich eine Veränderung des Orts, der
Aussicht, der Ort der Aufbewahrung oder der Nachbar-
schaft verbunden ist.
Daß dieser § nur von der Feuerversicherung handelt, ergeben
die ihm vorangehenden sieben §§. Seiner Fassung und seinem
Sinne nach betrifft er alle Eigenthumsübergänge, also sowohl
den Erbgang, als die nothwendige und freiwillige Veräußerung.
Schon hieraus ergiebt sich, daß es unzulässig ist, den Fortbestand
der Versicherung nicht nur auf ihren objectiven Inhalt, sondern
auch, wie der Appellationsrichter sagt, auf die Person des
Versicherten zu beziehen. — Wäre wirklich für den Bestand dieser
Versicherung die Persönlichkeit des -Versicherten entscheidend, so
müßte sie mit seinem Tode aufhören, und im Falle der Veräuße-
rung der versicherten Sache könnte er das Recht aus dem Ver-
sicherungsverträge nicht nur aus jenem Grunde, sondern insbe-
sondere auch deshalb nicht übertragen, weil er der Regel nach
nur sein Interesse an der Erhaltung des versicherten Objects
versichert hat, dies Interesse aber mit der Veräußerung erlischt
(§ 1983 a. a. O.). — Für beide Fälle nun hat der § 2163 das
Entgegengesetzte bestimmt. Nach ihm geht sowohl im Falle der
Singular- als der Universal-Succession Recht und Pflicht aus
der Versicherung aus den Successor über — vorausgesetzt natür-
lich, daß der Versicherungsvertrag Abweichendes nicht bestimmt
und das Risico des Versicherers in der angedeuteten Weise objectiv
nicht erschwert wird. Denn soll — wie der § verordnet — im
Fall der Veräußerung „in der Versicherung nichts geändert
werden", hört andererseits der Veräußerer durch den Wegfall seines
Interesses aus, Versicherer zu sein, und ist zugleich für die Fort-
dauer einer Versicherung die Existenz eines Versicherten noth-
wendig, so besagt jener §, daß mit der Veräußerung der ver-
sicherten Sache und durch dieselbe auf den Erwerber auch das
Recht aus der Versicherung ohne Weiteres und stillschweigend
übertragen ist. Selbstverständlich kann diese Uebertragung auch

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