Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels u. Wechselsachen. 657
Ges.-Entwurf über denselben Gegenstand vom 4. Novbr.
1811 § 26 u. 27;
(Vgl. Annalen des Appell.-Ger. zu Dresden III. S. 407).
Es kann gleicherweise dahin gestellt bleiben, ob der Versuch,
diesen Anspruch unter die subjectiv-dinglichen Rechte zu subsumiren,
gelungen ist.
(Bgl. Laster in der deutschen Gerichtszeitung 1865 S. 133.
141. 145).
(A.-L.-R. § 125. 128 I. 2).
Aber der Zusammenhang jener Bestimmungen ergiebt, daß
zur Zeit ihrer Emanation der Anspruch eines Gebäudebesitzers
aus dem Versicherungsverträge seinen übrigen persönlichen Forde-
rungsrechten keineswegs gleichgestellt wurde. Im Gegentheil, es
prävalirte der Gedanke, daß die Brandentschädigungsgelder weder
von ihm, noch von seinen Gläubigern beliebig verwendet werden
dürsten, sondern im öffentlichen Interesse ihrer eigentlichen Be-
stimmung zu erhalten seien. Eie wurden deshalb als werth-
bestimmend für das Grundstück selber behandelt und
möglichst dem Grundstück gesichert.
Bei dieser Auffassung lag es nahe, überhaupt weniger die
persönliche Natur des Versicherungsanspruchs, als seine Verbin-
dung mit der versicherten Sache zur Geltung zu bringen. Dies
war in allen den Fällen möglich, in denen angenommen werden
konnte, daß der Assekuranzvertrag abseiten des Versicherers nicht
mit Rücksicht aus die persönlichen Qualitäten des Versicherten,
also auch nicht unter der Voraussetzung der Fortdauer seiner
Stellung zur versicherten Sache eingegangen war. In der Regel
ist diese Annahme bei der Feuerversicherung zulässig. Bei ihr
kommt es für die Uebernahme der Assekuranz wie für die Höhe
der Prämie meist nicht sowohl auf die Person des Eigenthümers
als auf die Qualität, Bestimmung, Lage der versicherten Sache
an. Und die Persönlichkeit des Versicherten verliert vollends dann
an Bedeutung, wenn, wie zur Zeit der Emanation des allg. Land-
rechts nicht selten der Fall war, für Gebäude orts- oder bezirks-
weise Versicherungszwang bestand.
Wird dies festgehalten, so muß der § 2163 allg. Landrechts
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 42

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