Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 645
den Parteien noch Bergleichsverhandlungen geschwebt
hätten; der Generalagent habe sich noch am 19. Sep-
tember 1869 zu Lergleichsunterhandlungen bereit erklärt,
der 19. September 1869 sei also der früheste Tag, von
dem ab die sechsmonatliche Frist zu laufen begonnen,
dieselbe sei also bei Anstellung der Klage am 19. März
1870 noch nicht abgelaufen.
so wird demselben vom Imploranten offenbar mit Unrecht der
Vorwurf gemacht, daß er durch die Annahme, es seien vom
14. März bis 10. April Vergleichs-Unterhandlungen gepflogen,
eine wesentliche Prozeßvorschrift im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der
Deklaration vom 6. April 1839 verletzt, indem er dem Kläger
welcher gar nicht behauptet, daß in jenem Zeitraum Vergleichs-
Verhandlungen geschwebt, eine Thatsache suppeditirt habe. Der
Vorwurf findet in der vorstehenden actenmäßigen Darstellung der
klägerischen Behauptungen, insbesondere in dem Inhalte der
Appellationsschrist seine Widerlegung. Der Appellationsrichter
hat offenbar das thatsächliche Verhältniß so aufgefaßt, daß Ver-
gleichsverhandlungen sofort nach dem Brande begonnen und nach-
dem sie während der Untersuchung geruht, nach deren Beendigung
wieder ausgenommen und mit dem Briefe vom 19. September
abgeschlossen seien. Die auf die Fortsetzung der Verhandlungen
nach dem 19. September bezüglichen Behauptungen scheint der
Appellationsrichter nicht für genügend thatsächlich substautiirt
erachtet und darum übergangen zu haben. Daraus, daß in Bezug
auf den Inhalt der im März 1869 zwischen dem Kläger und
dem Inspector Eißner gepflogenen Verhandlungen, ein Einver-
ständniß unter den Parteien nicht obwaltete und der Appellations-
richter diese thatsächlichen Streitpunkte in den Entscheidungs-
gründen nicht erwähnt und erörtert, ist ein proceffualischer An-
griff nicht gegründet. Völlig verfehlt ist die unter Berufung
auf § 125 des Allg. L.-R.'TH. I, Tit. 5 und § 405 des Mg.
>.-R. Th. I, Tit. 16 erhobene Rüge eines rechtsgrundsätzlichen
Verstoßes, welchen der Appellationsrichter dadurch begangen haben
soll, daß er das Schreiben des Hauptagenten an den Unter-
agenten vom 19. September 1869 für eine Vergleichs-Verhand-
lung erkläre, da dieses Schreiben keine Vergleichs-Offerte an

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