Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

638 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
hat, die auf dem zwischen ihm und Süßmann geschlossenen Geschäft
beruhende Expromission behauptetermaßen (pure) ertheilt zu haben
von der Beweislast in Betreff der Ertheilung dieser Expromission
deshalb frei erklärt werden zu müssen, weil der Beklagte einge-
räumt habe, die fragliche Verpflichtung unter der Bedingung über-
nommen zu haben, daß er in den Besitz des ihm von Süßmann
verkauften Leder kommen werde. Mit Unrecht. Denn, wie völlig
seststeht, muß der Kläger, welcher eine vom Beklagten pure über-
nommene Verbindlichkeit behauptet, während der Beklagte diese
Uebernahme leugnet und nur unter einer (nicht eingetretenen) Be-
dingung dem Kläger Rechte eingeräumt zu haben zugiebt, den Be-
weis seines Klagegrundes (des pure zu Stande gekommenen Ge-
schäfts) liefern. Der dem Beklagten unter solchen Umständen frei
zu lassende Beweis des Abschlusses unter einer Bedingung ist
direkter Gegenbeweis, nicht Beweis einer Einrede.
Die vom Kläger zur Unterstützung seiner Beschwerde vorge-
tragenen besonderen Gründe sind ohne Ausnahme hinfällig.
Der Kläger glaubt erstens die Beantwortung der vorliegen-
den Frage dadurch zu einem anderen Ergebniß führen zu können,
daß er die in Rede stehende Erklärung des Beklagtell ein qualifi-
cirtes Geständniß nennt. Wie von selbst einleuchtet, so kommt
auf den für jene Erklärung gebrauchten Namen nichts an.
Der Beklagte soll zweitens nach der Ansicht des Klägers da-
durch, daß er diesem die Süßmann'sche Acte gezeigt habe, ihm
pure für den Fall sich verpflichtet haben, wenn er nicht sofort die
Bevorwortung der Bedingung hinzugefügt haben sollte. Ab-
gesehen davon, daß über das Genaue der Vorgänge bei der Vor-
zeigung der Acta keineswegs Uebereinstimmung der beiderseitigen
Angaben bestehe, ist hier dem Kläger überhaupt nicht beizutreten.
Die bloße historische Bekanntmachung des Klägers mit dem Inhalt
oer Süßmann'schen Acte hätte einen nexus obligatorius zwischen
den Parteien nicht ohne Weiteres herbeigesührt. Dieser entstand
erst, wenn der Beklagte gegen den Kläger und in Beziehung zu
ihm eine Verbindlichkeit wirklich übernahm.
Endlich trägt der Kläger kein Bedenken, die in Rede stehende
Bedingung eine Resolutiv-Bedingung zu nennen, welche als solche
vom Beklagten, dem Kläger gegenüber, welcher ein perfect gewor-

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