636 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
des Handels-Verkehrs, welcher auf das Rechnen mit wechselnden,
selten mit Sicherheit im Voraus zu übersehenden Factoren der
Zeit und des Raumes vorzugsweise hingewiesen ist, durch diese
Consequenz gefährdet sein würde, bedarf keiner weiteren Ausfüh-
rung. Wenn, was die zweite Instanz hervorhebt, die Strafgesetz-
gebung (revidirtes Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen Art.
308) den Schuldner, gegen welchen die Gant eröffnet worden ist,
falls er zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeit kannte
und keine gegründete Hoffnung hatte, dieselbe zu heben, annoch
für sein Geschäft Darlehne oder Maaren auf Credit ausgenommen
hat, für strafbar erklärt, so paßt dies auf den vorliegenden Fall
schon deshalb nicht, weil es sich hier — der Sache nach — nicht
um Contrahirung eines neuen Creditgeschästs oder einer neuen
Schuldverbindlichkeit, sondern um die in Form einer neuen Wech-
selacceptation gekleideten Gestundung einer älteren Wechselverbind-
lichkeit handelt, die nicht einmal Gegenstand eines Creditbe-
trugs sein kann (Schwarze, das Königl. Sächsische revidirte
Strafgesetzbuch vom 1. Octbr. 1868, zu Art, 286, S. 168). Um
so weniger darf daraus, daß Art. 308 aus Gründen des öffent-
lichen Wohles die Eingehung der dort bezeichneten Geschäfte für
strafbar erklärt, auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden,
denjenigen, welche ein Geschäft der hier in Rede stehenden Art
eingehen wollen, die Verpflichtung zur freiwilligen Eröffnung ihrer
mißlichen Vermögensumstände auszuerlegen und die Verabsäumung
dieser Verpflichtung als Betrug zu ahnden, als woraus es für die
jetzige civilrechtliche Beurtheilung im concreten Falle nach Lage der
Sache allein ankommt. Irgend welche positive Thätigkeit, welche in
ihnen einen Jrrthum über die Vermögenslage ihrer Mitconkra-
henten zu erzeugen geeignet gewesen wären, haben Widerbeklagte
den Inhabern der Firma Blauhut und Wiener beizumessen nicht
vermocht. Denn die Unterstellung Bl., daß die Nurgenannten bei
der Verhandlung vom 2. April 1870 durch die gleichzeitig über-
tragene Discontirung des Bl. gedachten Hamburger Sichtwechsels,
als einen feinen Papiers, über ihre Zahlungsfähigkeit die Wider-
beklagten irre zu führen beabsichtigt haben, beruht offenbar auf
einer, der thatsächlichen Begründung entbehrenden willkührlichen
Schlußfolgerung. Ob aber den Widerbeklagten damit gedient sei,