Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 623
I. 51 v. de recept. (4, 8): 81 de re sua arbiter
quis factus est, sententiam dicere non potest, quia
s e facere jubeat aut petere prohibeat, neque autem
imperare sibi neque se prohibere quisquam potest,
vergl. auch Zeitschrift für Handelsrecht II, S. 149 ff.
Seuffert's Archiv XXIII No. 133,
noch begründen dieselben für die Partei ein Recht zum einseitigen
Rücktritt von dem Schiedsvertrage, da sie weder den Charakter
offenbarer Feindschaft tragen:
I. 32 §. 14 eod: — inimicus manifeste aparuisset
noch an sich auf ein doloses Verhalten des Schiedsrichters
schließen lassen:
1. 31 eod 1. 3 C. eod (2, 56),
und die Compromittenten vor Abschluß des Schiedsvertrags
erwägen müssen, ob sie von Schiedsrichtern dieser Art einen unbe-
fangenen und unparteiischen Spruch zu erwarten haben.
5. Die Unterstellung, daß Klägerin durch ihr Schreiben
vom 17. October 1867, in welchem sie dem Verklagten mit Ein-
reichung einer Klage droht, von dem Compromiß zurückgetreten
sei oder aus Entscheidung durch Schiedsspruch verzichtet habe,
erscheint völlig grundlos, da unter der angedrohten Klage sowohl
die gegenwärtige, wie die vor dem Schiedsgericht anzustellende,
mindestens aber auch eine solche verstanden werden kann, und die
Behauptung, daß Klägerin sich hierüber unzweideutig hätte aus-
drücken müssen, verfehlt ist, weil Klägerin weder Pflicht noch
Anlaß hatte, zwischen den ihr möglicherweise freistehenden ver-
schiedenen Wegen der Rechtsversolgung schon damals eine bindende
Wahl zu treffen.
6. Endlich ist auch die eventuelle Beschwerde des Ober-
Appellanten verfehlt. Es steht fest, daß Verklagter den Brief der
Klägerin vom 7. November 1867 rechtzeitig empfangen und den-
selben unbeantwortet gelassen hat. Hierdurch war er, gemäß § 18
(16) der „Bedingungen" seines Mitwirkungsrechts bei Consti-
tuirung des Schiedsgerichts verlustig gegangen. Die beiden
nunmehr von Klägerin der „Bedingungen" gemäß gewählten
Schiedsrichter hätten sofort einen Obmann durch das Loos
erwählen dürfen und vor dem so gebildeten Schiedsgericht hätte

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