Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

618 Entscheidungen des R.-O.-H.-G in Handels- u. Wechselsachen.
Nach dem Obigen konnte in der vorliegenden Sache nur auf
einen Exculpationsbeweis der Silesia erkannt werden.
Bei der stattfindenden Verwerfung der beiderseitigen Princi-
palbeschwerden mußte auf durchgängige Compensation der Kosten
dieser Instanz erkannt werden.
Urkundlich rc. M.
Urtheil des Reichsoberhandelsgerichts vom 21. Nov.
1871 in Sachen G. Löwenberg u. Co. in Berlin e.
M. Strauß in Frankfurt a. M.
Ein Vertragsabschluß unter den in den Schlußscheinen der
vereideten Berliner Makler enthaltenen Bedingungen enthält ein
gültiges o0mxr0mi88ura. Die aus dem in den Bedingungen'
bezeichneten Personenkreise auf dem daselbst bezeichneten Wege zu
bestellenden Schiedsrichter sind solchen gleichzuachten, welche zum
Voraus namentlich erwählt sind.
Vertragsmäßiger Ausschluß aller ordentlichen und außeror-
dentlichen Rechtsmittel ist statthaft, deckt aber wahre Nichtigkeiten
des Schiedsspruches nicht.
Die Unterwerfung unter dem einen Contrahenten unbekannte
Usancen ist verbindlich; die Nichtangabe des Umfangs dieser
Usancen an sich keine dolose Verleitung zum Vertragsabschluß.
Der erwählte Schiedsrichter wird durch sein bloßes Standes-
interesse und die Möglichkeit in gleichen Prozessen als Partei
betheiligt zu werden nicht unfähig.
Die Androhung der Klagerhebung involvirt nicht den Ver-
zicht auf den Schiedsspruch.
Das Reichsoberhandelsgericht bestätigte das Erkenntniß des
Kgl. Preuß. Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. vom 1. März
1871 aus folgenden
Gründen:
Bereits wiederholt ist vom Reichsoberhandelsgericht ausge-
sprochen worden, daß ein Bertragsschluß unter den bekannten, in
den Schlußscheinen der vereideten Berliner Makler enthaltenen
Bedingungen hinsichtlich der daselbst angeordneten Entscheidung
aller Vertragsstreitigkeiten durch ein aus 3 Berliner Producten-
händlern zusammengesetztes Schiedsgericht einen wahren, nach

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