Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 611
Voraussetzung einer auf Seiten der Silesia vorhandenen Schuld
jene Thatsache ausreicht, um die Silesia gegen Schadensansprüche
des Christel zu sichern. Dies ergiebt sich aus dem vom Ober-
gericht in den Beweissatz ausgenommenen , auf ein unschädliches
Passiren der Siletia gerichteten Passus. — Jedenfalls kommt es
bei der nunmehr veränderten Auffassung der Hauptsache hier
allein auf die Frage an, ob, wenn auch der Thor ein Versehen
begangen haben sollte, hierdurch die Silesia von der Entschädi-
gungspflicht wegen einer ihr zur Last kommenden Verschuldung
frei geworden sein würde. Dies kann nur verneint werden. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß die Verantwortlichkeit aus Aquili-
scher Culpa dadurch nicht ausgehoben wird, wenn casuelle Ereig-
nisse oder hinzutretende Versehen anderer Personen auf die scha-
denbringende Wirkung des culposen Verhaltens fördernd einwirken.
Den Umständen nach kann dies die Folge haben, daß der Be-
schädigte neben Demjenigen, von welchem die eigentliche Schadens-
nrsache ausgegangen ist, auch den Urheber der hinzutretenden culpa
als solidarisch Mitverhasteten in Anspruch nehmen kann. Es
kommt indessen auf diesen letzteren Punkt hier nicht an.
Die Silesia hat verlangt (Ober-Appellationsgerichts-Acten
fl^ S. 13) daß ihr der Beweis nachgelassen werde, der Thor
hätte, nachdem er von ihr freigekommen sei, durch geeignete Maß-
regeln den Zusammenstoß mit dem Christel verhindern können.
Die Grundlosigkeit dieses Verlangens ergiebt sich aus dem vor-
stehend über den Obergerichts-Beweissatz Gesagten. Wenn nicht
einmal ein von einem Dritten ausgehendes positives Mitwirken
zu dem schädlichen Effect den aus aquilischer Culpa verantwort-
lichen von seiner Verbindlichkeit zu befreien im Stande ist, so
muß dies um so viel mehr dann angenommen werden., wenn es
sich nur darum handelt, ob ein Dritter den Schaden hätte ab-
wenden können, aber ungehöriger Weise nicht abgewendet hätte.
Uebrigens steht der Silesia hier ohne Weiteres der ArK 741 des
H.-G.-B. entgegen, welcher den Rheder des Schiffes, auf welchem eine
zur Collision führende Culpa begangen wird, haftbar erklärt, „auch
für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammen-
stoß seines Schiffes mit einem anderen Schiffe. der Zusammenstoß
dieses (anderen) Schiffes mit einem Dritten verursacht wird."

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