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Königreich Bayern. Art. 357.
derartige, vom Gesetze nicht ausgedrückte Unterscheidung in dasselbe
hineinzulegen, und besteht kein stichhaltiger Grund, den Art. 356
für Fälle, in welchen der im Verzüge befindliche Verkäufer die
Vertragserfüllung ausdrückich verweigert hat, als unanwendbar zu
erklären. Denn auch in einem solchen Falle ist es möglich, daß
der Verkäufer durch die Anzeige und Fristgewährung sich bestimmen
läßt, trotz seiner bisherigen Weigerung den Vertrag doch noch zu
erfüllen und durch Nachholung des Versäumten die nachtheiligen
Folgen des Verzuges abzuwenden.
Es ist deßhalb auch die Ansicht des Appellanten, daß im vorliegenden
Falledie Anzeige und Fristgewährung an den Beklagten zwecklos gewesen
wäre, nicht gegründet, da es sich im Voraus gar nicht bestimmen
läßt, was derselbe gethan hätte, wenn ihm die Anzeige und Frist-
gewährung wirklich zugegangen wäre, zumal nirgends auch nur
angedeutet ist, daß es dem Beklagten unmöglich gewesen wäre,
den angeblichen Lieferungsvertrag vollständig zu erfüllen, vielmehr
der Umstand, daß Appellant im October und November 1868 von
dem Beklagten Steine gekauft hat und auch übergeben erhielt, für
das Gegentheil spricht.
Art. 357.
Berechnung der Preisdifferenz für Entschädigungs-
ansprüche aus gewöhnlichen Lieferungsgeschä^ten.
Hierüber sind in den Motiven eines handelsappellationsge-
richtlichen Erkenntnisses vom 30. August 1869, wodurch der An-
spruch einer Klagspartei auf Verurtheilung des Beklagten zur
Bezahlung einer Preisdifferenz von 3000 fl. als nicht gehörig
begründet zurückgewiesen wurde, folgende Grundsätze aufgestellt:
Es muß vor Allem der Berufungsausführung der Klägerin
darin beigepflichtet werden, daß die Bestimmung des Art. 357
des a. d. H.-G.-Buches, wonach der Betrag des von dem Ver-
käufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen
dem Kaufpreise und dem Marktpreise zur Zeit und am Orte der
geschuldeten Lieferung besteht, zunächst nur für Fixgeschäfte Geltung
hat, und daß für gewöhnliche Kauf- und Liefergeschäfte die Grund-
sätze des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung zu kommen
haben. (Vergl. Hahn's Comm. Bd. II., S. 274, § 3.)