Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

614 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- n. Wechselsachen.
dem Schraubenwasser der Silesia zu entfernen, so kann dem eben
sowenig zur Exculpirung der Silesia, wie zur Jnculpirung des
Thor beigepflichtet werden. Jene Entfernung betrug nicht einmal
1/3 Seemeile, von welchen die Silesia 12 in einer Stunde zurück-
legte. Hiernach können auf die fragliche Strecke höchstens l2/3
Minuten gerechnet werden, welcher Zeitraum durch die Fahrt der
bugsirten und, mit seinem Schleppschiff, von der Fluth geförderten
Christel noch mehr verkürzt wurde.
Die weitere Anführung des Handelsgerichts, daß, wenn die
Attractionskraft der Silesia für den Thor gefährdend gewesen
wäre, dies von letzterem hätte bemerkt werden müssen und es dann
erforderlich gewesen wäre, die Silesia zu warnen, hat durch die
schon oben angezogene, auf diesen Punkt gerichtete Ausführung
des Obergerichts ihre Erledigung gefunden.
Die nautischen Sachkundigen selbst und, ihnen beitretend,
das Handelsgericht, haben denn auch in dem früheren Prozesse,
mit der vorstehenden Auffassung übereinstimmend, dahin sich aus-
gesprochen,
„daß die Silesia in dem engen Fahrwasser den Versuch
nicht hätte machen dürfen, dem Thor vorbeizukommen."
Zwar bedurfte es in jenem Prozesse einer Entscheidung
über diesen Punkt nicht, gleichwohl ist, wie von selbst einleuchtet,
dieser Ausspruch für die jetzt vorliegende Beurtheilung, wenngleich
ohne formelle Wirksamkeit, doch von materieller Erheblichkeit,
zumal da erhebliche Gründe, weshalb jener Ausspruch jetzt für
unrichtig zu halten sei, in dem nunmehrigen Handelsgerichts-
Erkenntnisse nicht gegeben worden sind.
Es fragt sich weiter, ob es bei dem zufolge des Obigen als
vorliegend anzunehmenden ordnungswidrigen Verhalten der Silesia
und dem eingetretenen Schaden auf Seiten des Thor noch der
Substanziirung und eventuell des Beweises eines speciellen Causal-
zusammenhanges zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem Scha-
den bedürfe. Dies ist zu verneinen. Der Art. 16 ist zum
Schutze der Interessen derjenigen Schiffs- und Ladungs-Betheiligten
eingeführt, welche unter den mehrgedachten Umständen durch unvor-
sichtiges Verhalten von Dampsschiffsführern gefährdet werden.
Hat ein solches Verhalten stattgefunden und ist im darnach fol-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer