Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 603
die Verzögerung der Löschung zu vertreten, sondern der Kläger. —
Dem Kläger also fällt es zur Last, daß am 30. Juni 1869
wegen seiner Verweigerung der üblichen Löschung mittelst Ma aß es
überhaupt nicht, und daß am 1. Juli ejd. wegen Mangels einer
Waage erst vom Mittag an gelöscht werden konnte. Die Zeit
vom 1. bis 14. Juli incl. enthält 12 Arbeitstage (nur an Ar-
beitstagen war nach dem Frachtverträge zu löschen.) Am 15. Juli
Vormittags wurde die Löschung beendet; rechnet man diesen Vor-
mittag an Stelle des versäumten Vormittags vom 1. Juli, so
ist die Löschung in 12 Arbeitstagen bewirkt, d. h. innerhalb der
Frist, welche bei der declarirten Ladung von 281j2 Keels und bei
der contractpflichtigen Löschung von täglich 21/2 Keels innezuhalten
war. Selbst wenn man davon absehen will, daß nach dem Gut-
achten der in erster Instanz gehörten Experten die durch Verwiegen
herbeigeführte Verzögerung bei einer Ladung von annähernd
31 Keels mindestens 1 Tag beträgt," fällt dem Beklagten eine
Ueberschreitung der contractlichen Löschzeit nicht zur Last.
Es war also auch in Ansehung des Liegegeldes auf die
Appellation des Klägers das 1. Urtheil zu bestätigen. Bk.
Zn Art. 737.
Hamb. Verordnung vom 1. Mai 1863 betr. Maaßregeln zur
Vermeidung von Schiffs-Collisionen.
Attractionskraft eines in schneller Fahrt begriffenen
Schraubendampfers. — Wenn auch eine allgemeine
Kenntniß des Maaßes der Attractionskraft noch nicht
angenommen werden kann, namentlich insofern es auf
die Attractionswirkung fremder Schiffe ankommt, so
muß doch jeder Schiffsführer diese Kenntniß in Betreff
des eigenen Schiffes besitzen und anwenden — Be-
weist a st.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts, erster Senat vom
3. Novbr. 1871 in Sachen DTis- Donnenberg in Hamburg mand.
noie. Capt. B. Tellefsen vom Norwegischen Dampfschiffe Thor
Klägers e. die Hamburg-Amerikanische Packetsahrt-Actien-Gesellschaft
Beklagte jetzt beiderseits Appellanten betr. Schiffs-Collision,