Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

594 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Der Kläger hatte laut Chartepartie Kohlen zum Seetrans-
port von Schields nach Neufahrwasser bei Danzig gegen eine
Fracht von 8 Pfund Sterling pro Keel übernommen. In dem
Connossemente war die geladene Kohlenmenge auf 281/2- Keel an-
gegeben. Der klagende Schiffer hielt diese Angabe des Gewichts
für unrichtig und zu gering und hat deßhalb in einer besonders
ausgesertigten und dem Befrachter zugestellten Protesturkunde sich
seinen Frachtanspruch für das mehreingelieferte Gewicht Vorbehalten
und das Connossement mit dem Zusatz: „unter Protest" ge-
zeichnet.
In Neufahrwasser angekommen, verlangte Kläger vom Ver-
klagten, als dem Empfänger der Ladung, die Verwiegung der-
selben. Diese ergab ein Gewicht der Kohlen von 30 42/43 Keel.
Von dieser Menge verlangt Kläger die bedungene Fracht und
außerdem Vergütung eines Liegetages, weil durch Schuld des Ver-
klagten die Verwiegungsapparate nicht schleunigst genug herbei-
gefchafft worden und dadurch die contractliche Löschzeit um einen
Tag überschritten sei.
Der Verklagte machte dagegen geltend, daß er die Fracht nur
nach Inhalt des Connossements, also für 28*/? Keel zu zahlen
habe, daß die Zeichnung desselben Seitens des Klägers „unter
Protest" für ihn ohne Einfluß sei und daß auch aus dem Mehr-
gewicht bei der Löschung nicht aus die Unrichtigkeit der Gewichts-
angabe in dem Connossemente mit Sicherheit zurückgeschlossen
werden könnte, weil die Kohlen unterwegs durch Einziehen von
Feuchtigkeit aus der Seeluft und in den unteren Lagen durch
Eindringen von Seewasser an Gewicht zugenommen hätten.
Dem Anspruch aus Liegegeld setzte Verklagter den Einwand entge-
gen, daß Kläger die Ueberschreitung der contractlichen Löschzeit
lediglich selbst durch die von ihm bei der Löschung ganz unberech-
tigter Weise geforderte Verwiegung der Kohlen veranlaßt habe.
Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig sprach
dem Kläger nur die nach dem Connossement berechnete Fracht
zu und wies ihn mit dem Anspruch aus Liegegeld ab. Aus die
Appellation des Klägers wurde demselben aber von dem App.-Ger.
zu Marienwerder die von ihm geforderte Fracht und die Ver-
gütung eines Liegetages zngesprochen. Der letztere Richter erwog:

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