Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 589
in dritter Instanz nachgeschleppt wurde und weil sie im offenen
Widerspruche steht mit dem, was die Beklagten in ihren Briefen,
sowie bei der Verhandlung in erster Instanz erklärt haben.
Zunächst ist wiederholt hervorzuheben, daß es Pflicht der
Beklagten war, die Umstände, aus welchen sich die Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ergiebt, in erster
Instanz genau anzugeben, also namentlich auch den Laut des
hier fraglichen Abkommens, sowie Umstände und Zeit desselben zu
bezeichnen.
In der Klagbeantwortung erklären nun aber Beklagte weiter
nichts, als daß sie die Waare „nach Rücksprache mit den
Assecuradeurs" zurückkommen ließen, daß sie dabei von der An-
sicht ausgingen, die Assecurauz habe mit dieser Ordre die Sache
zu der ihrigen gemacht, daß nun aber, als die Kisten angekommen,
sich die Beschädigung als so geringfügig gezeigt, „daß man da-
mit an die Assecuradeurs nicht kommen konnte." Offen-
bar ist diese Darlegung des Thatbestandes nicht blos ungenügend,
sondern es ergiebt sich aus derselben auch unzweideutig, daß eine
feste Absprache in dem Sinne, wie oben bezeichnet, gar nicht
stattgefunden haben könne. Im Briese vom 20. September
geschrieben, nachdem längst die Absprache getroffen war, heißt es
zum Schluffe:
„Wir hoffen die Angelegenheit so auszusühren, daß die
Gesellschaft die Waare übernimmt und den versicherten
Betrag herauszahlt."
Im Briese vom 8. October theilen Beklagte mit, daß sie
uns Ordre der Assecuranz die Waare hätten zurückgehen lassen,
dieselbe sich jedoch als unbeschädigt erwiesen habe, und fügen hinzu,
es seien unter diesen Umständen, die Kosten des Rücktrans-
portes selbstredend von der Assecuranz zu tragen, außerdem aber
werde es vergönnt sein, eine Vergütung für den durch den Rück-
transport entstandenen Zeitverlust zu erreichen.
Nirgends ist hier die Sprache von einem festen Abkommen
im Sinne, wie besagt, wäre aber ein solches geschlossen gewesen,
so hätten Beklagte sicher nicht unterlassen, sich auf dasselbe zu
berufen und hätten nicht von Hoffnungen und Wünschen, son-
dern von Gewißheit gesprochen.

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