Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

386 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
möge die Waare beschädigt sein, sofort den Rücktransport nach
Hamburg an und wieder setzten sich der Weiterbeförderung
nach Neapel, welche die Dampfschifffahrtsgesellschaft in Rotterdam
sofort mit dem nächsten Schiffe bethätigen wollte.
Offenbar ist dieses Verfahren an und für sich, und wenn
man vorerst absieht von dem Abkommen, welches die Beklagten
mit der Assecuranz-Gesellschast getroffen haben wollen, kein solches,
wie es den Verpflichtungen der Beklagten ihren Committenten
gegenüber entsprach.
Beklagte hatten den Transport der Kisten nach Neapel zu
besorgen und ihre nächste Pflicht war es, darauf bedacht zu sein
daß dieser Transport so schnell als möglich erfolge und dies zwar
um so mehr, als sie ihrer eignen Erklärung nach wußten, daß die
Kisten Modewaaren enthielten, welche bei Verzögerung der Ankunft
wesentlich an Werth verlieren mußten.
Ohne wichtige Gründe durften sie daher die Beförderung
der Waare nicht unterbrechen und deren Rücksendung anordnen,
welche nothwendig eine erhebliche Verzögerung der Ablieferung zur
Folge haben mußte.
Solche wichtige Gründe lagen aber keineswegs vor. Zur
fraglichen Maßregel ließen sich Beklagte nur durch die Ver-
muthung bestimmen, es möge die Waare beschädigt sein und
dieser Vermuthung lag keine weitere Thatsache zu Grunde, als
daß beim Oeffnen der Kisten sich die Franzen etwas feucht
zeigten.
Eine bloße Vermuthung durfte aber kein Grund sein, eine
für die in Frage stehende Spedition so folgenreiche Maaßregel
zu treffen und zwar um so weniger, als, wie aus den Briefen
der Beklagten vom 20. September und 8. October hervorgeht,
die Dampffchifffahrts-Gesellschaft in Rotterdam, bez. deren Agent
behauptete, es sei die Waare unbeschädigt.
Bei dieser Sachlage wäre Anlaß gegeben gewesen, die
Waare nicht bloß oberflächlich, sondern gründlich untersuchen zu
lassen, denn offenbar lag kein Hinderniß vor, diese Untersuchung
ebenso in Holland, wie später in Hamburg vorzunehmen und
festzustellen, ob in der That eine Beschädigung stattgefunden oder
nicht.

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