Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

584 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Es ist hier zunächst zu prüfen, ob etwa die Kläger dadurch
daß sie den verschiedenen, ihnen Seitens der Beklagten gemachten
Mittheilungen gegenüber, sich stillschweigend verhielten, das einge-
haltene Verfahren gebilligt und das Recht, Entschädigung zu ver-
langen, verwirkt haben. Offenbar nahm der zweite Richter mit
Recht an, daß unter den obwaltenden Umständen aus dem bloßen
passiven Verhalten der Kläger eine solche Folgerung nicht zu
ziehen sei. In ihrem Briese vom 16. August 1870 melden die
Beklagten nichts weiter, als daß das Schiff, auf welchem die
Waare sich befand, gestrandet sei und daß sie die geeigneten
Schritte gethan, um, falls sich der Verlust der Waare bestätige,
von der Versicherungsgesellschaft Ersatz zu erhalten.
Diese Mittheilung konnte zu einer Protestation keinen Anlaß
geben, da ja, laut derselben, die Beklagten vollkommen so gehandelt
hatten, wie sie der Sachlage nach als vorsichtige Kaufleute han-
deln mußten; auch hatten die Kläger'keine Verpflichtung, sich selbst
einzumischen.
In ihrem späteren Briefe vom 20. Sept. 1870 machen die
Beklagten zwar Mittheilung, daß sie sich der Weiterbeförderung
widersetzt nnd den Rücktransport der Waare angeordnet hätten,
weil sie vermutheten, sie möchte beschädigt sein, allein sie melden
zugleich, daß die Waare bereits auf dem Rückwege sei und es
war daher auch hier kein Anlaß gegeben zu protestiren, da ja
die Thatsache des Rücktransports sich nicht mehr ändern ließ.
Es haben bei dieser Sachlage die Kläger ganz correct gehandelt,
wenn sie ruhig abwarteten, ob die Voraussetzung der Beklagten
sich erfüllen würde, um so mehr, da sie annehmen durften, die-
selben würden das Nöthige gethan haben, um die Ansprüche gegen
die Assecuranzgesellschaft zu sichern.
Es kann demnach nicht davon die Rede sein, daß die Kläger
aus das Recht verzichtet hätten, die Beklagten zur Rechenschaft
zu ziehen, falls sich ihr Verfahren als sachwidrig und schuldhast
ergeben und hieraus ein Schaden erwachsen sollte.
Ist dies richtig, so erübrigt nur zu prüfen, ob den Beklagten
in fraglicher Angelegenheit eine Verschuldung zur Last falle oder
nicht?
In dieser Beziehung ist nun vor Allem ins Auge zu fassen,

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