Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsacheu. 583
Anlangend die eventuelle Klagbitte, so sind die Kläger auf
dieselbe dem die Klage abweisenden Handelsgerichtsurtheile gegen-
über nicht wieder zurückgekommen. Uebrigens scheint dieselbe
erledigt zu sein, da die Akten über die Art und Weise, wie Be-
klagte den Auftrag der Kläger ausgesührt haben, genügenden Aus-
schluß geben und Beklagte sich jura cessa zu ertheilen wiederholt
erboten haben.
Es war daher das erstrichterliche Urtheil wiederherzustellen,
die Kosten zweiter und dritter Instanz aber waren bei der Diffor-
mität der in denselben ergangenen Entscheidungen zu compensiren.
Urkundlich unter dem Siegel des Reichsoberhandelsgerichts
und der verordneten Unterschrift. M.
Zu Art. 380.
Schadensanspruch gegen den Spediteur welcher nicht die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse
seines Committenten angewendet hat.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 29. Sptbr.
1871 i. S. Rosenberg u. Löwe in Hamburg, Beklagter, jetzt
Appellanten, c. Drem I. Seebohm daselbst in Vollmacht von
Hirschseld u. Zickel zu Berlin Kläger jetzt Appellaten wegen Scha-
denssorderung.
daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt
zu erachten seien, in der Sache selbst aber, wie hiermit
geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
Hansestadt Hamburg vom 19. Mai 1871 zu bestätigen
und Beklagte in die Kosten der gegenwärtigen Instanz
zu verurtheilen sein.
Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechtswegen
Gründe.
Nachdem die übrigen, früher streitigen Punkte ihre Erledigung
gefunden, handelt es sich einfach um die Frage, ob die Beklagten
dafür entschädigungspflichtig seien, daß sie die zur Spedition über-
nommene Waare der Weiterbeförderung entzogen und von Rotter-
dam nach Hamburg zurückkommen ließen.