Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

528 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Klage nur auf rechtlichen, der richterlichen Prüfung unterliegenden
Folgerungen aus dem Vorbringen der Parteien beruht, daß aber,
wie zunächst in Ansehung des zuletzt gedachten Angriffs zu bemer-
ken, diese Forderung von einer unrichtigen Auffassung der Klage
ausgeht, indem sie als Fundament derselben ohne Weiteres die
in deren Eingänge geschilderte aus die Absicht eines Commissions-
vertrags hinweisende anfängliche Verhandlung der Parteien an-
nimmt. Daß aber Kläger der erschöpfenden Darlegung des
gesummten Geschäftsverkehrs der Parteien eine ausführliche Schil-
derung jener (für seinen jetzigen Anspruch einflußlosen) Verhand-
lungen schuldig zu sein geglaubt hat, berechtigt zu der Voraus-
setzung, daß er mit dieser Schilderung die Klage zu sundireu und
seinem Klaggesuche die thatsächlichen Unterlagen zu verschaffen be-
absichtigt habe, wenigstens dann nicht, wenn aus dem weiteren
Inhalt des Libells und aus der rechtlichen Ansführung, an welche
das Klaggesuch geknüpft ist, das Gegentheil klar erhellt. Ist da-
her der offenbar rein formelle Einwand gegen die Schlüssigkeit
der Klage unbegründet, so kann er auch nicht dazu dienen, die
sonstigen, auf das Materielle der Sache bezüglichen Herauslassungen
des Beklagten zu beseitigen, oder dessen eigenen thatsächlichen Angaben
über den Sachverhalt jede rechtliche Bedeutung zu entziehen. Darüber,
daß von ihnen ein Einkausscommissions-Vertrag weder beabsichtigt
noch abgeschlossen worden sei, ist hiernach Cinverständniß der Par-
teien anzunehmen und damit fällt jeder Grund, den wirklich ab-
geschlossenen Vertrag anders dann als Kaufvertrag, wie von erster
Instanz geschehen ist, zu behandeln.
2.
Mit Recht hat hiernach die erste Instanz diesen Kaufvertrag
nicht als Lieserungskauf, durch welchen Beklagter zu Beschaffung
der vertragsmäßigen Zahl von Fellen einer gewissen Gattung ver-
pflichtet worden wäre, sondern als Kauf eines gewissen, aus der
Gattung bereits ausgeschiedenen, specisisch bestimmten Quantum
von Fellen betrachtet.
Die den Gegenstand des Vertrags betreffenden Herauslas-
sungen beider Theile lassen darüber keinen Zweifel, daß diejenigen
2900 Stück Felle behandelt und gekauft worden sind, welche in-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer