Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 497
1870. (Striethorst Archiv, Bd. 71, S. 36 flg.; Bd.
79, S. 265 flg.), des Appell.-Gerichts zu Hamm
(Gruchots Beiträge VIII, S. 459); v. der Lehen,
Zeitschrift für Handelsrecht XVI, G. 89 flg.
2) Der Appellationsrichter habe das aus Art. 347, 349 des
H.-G.-B. erhellende Princip verletzt, daß dem Käufer alle recht-
lichen Einwendungen wider die Beschaffenheit von einem andern
Orte ihm zugehende Waare bis zu deren Eintreffen am Bestim-
mungsorte Vorbehalten bleiben, und das Recht blos durch den
Umstand, daß ein anderer Ort vertragsmäßig als Ort der Er-
füllung gilt, keine Einschränkung erleidet. Dieser Angriff ist un-
begründet, und der in der Beschwerde wiederholte Satz aus den
Entscheidungsgründen eines Urtheils des königl. preuß. Obertri-
bunals vom 14. Decbr. 1865 (Striethorst's Archiv, Bd. 62,
S. 95 flg.) aus demjenigen Zusammenhänge, in welchem allein
er gerechtfertigt erscheint, gerissen.
An welchem Orte der Käufer die übersendete Waare zu unter-
suchen habe, bestimmt das H.-G.-B. nicht, wohl aber, daß die
Untersuchung ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit
dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge thunlich
ist, zu geschehen habe. In der Regel hat somit die Untersuchung
ohne Verzug am Ablieferungsorte stattzuflnden. Daß der
Ablieferungsort nicht nothwendig, ja nicht einmal in der Regel
mit dem gesetzlichen Erfüllungsorte, H.-G.-B., Art. 342, Abs. 2;
Art. 324, Abs. 2, zusammensällt, ist selbstverständlich, da von
einem andern Orte übzxsendete Waare in Frage steht. Er braucht
aber sogar mit dem vertragsmäßigen Erfüllungsorte nicht
nothwendig zu coincidiren, es ist denkbar, daß die Ablieferung an
einem andern Orte geschieht, und an diesem der Käufer die Waare
freiwillig eutgegeunimmt. Vergl. z. B. den Fall Striethorst's
Archiv, Bd. 74, S. 213 flg. Es kann ferner der ordnungsmäßige
Geschäftsgang oder der erkennbare Wille der Betheiligten den
Käufer berechtigen, die Untersuchung an einem andern als dem
Ablieferungsorte vorzunehmen oder durch einen Dritten bewirken
zu lassen. So z. B. wenn am Ablieferungsorte die Mittel zu
der erforderlichen chemischen oder nur durch Bearbeitung zu be-
werkstelligenden Untersuchung fehlen, wenn die Waare in der
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 32

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