Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 471
hervorgehobenen Stelle näher angegeben ist — aus dem Briefe
vom 18. Januar 1871 sich ergebe, als eine tatsächliche
Interpretation dem materiellen Angriffe, um den es sich
handelt, nicht zugänglich (§ 16 Verordn, v. 14. Dcbr. 1833).
Aus dieser Annahme aber folgt, daß der Appellationsrichter keines-
wegs die interne, durch keine Willensäußerungen zum Ausdruck
gelangte Absicht der Contrahenten als maßgebend für die Rechte
und Pflichten derselben aus dem geschlossenen Vertrage angesehen
hat, sondern daß er die hier fragliche Absicht der Parteien für
durch Willensäußerungen constatirt erachtet. Demgemäß hat er
durch seine Argumentation weder eine Verkennung der Vertrags-
natur noch ein Mißverständniß der in den citirten Bestimmungen
des allgem. L.-R. definirten Begriffe „Willenserklärung" und
„Vertrag" kund gegeben. Auch kann ihm die Verletzung jenes
von dem Imploranten aufgestellten Rechtsgrundsatzes nicht zur
Last gelegt werden.
Mußten nach diesen Erwägungen aber die gegen den zweiten
Entscheidungsgrund geltend gemachten Angriffe für hinfällig er-
achtet werden, so war, da von diesem Entscheidungsgrunde das
Appellationsurtheil getragen wird, die gegen dasselbe gerichtete
Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. (Instruction, 7. April 1839
Nr. 35). n.
Art. 291. 4. 19.
Zur Lehre vom Eontocorrentverhältniß. Berechtigung
Desjenigen, welchem beim Rechnungsabschlüsse ein
Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Saldo', wenn
gleich darunter Zinsen begriffen sind, Zinsen zu for-
dern. 'Anwendung der einschlagenden handelsrecht-
lichen Bestimmungen auf den Verkehr mit solchen
Personen, die nicht als Vollkausleute zu betrachten
sind.
Hierüber entnehmen wir einem Erkenntnisse des Bundes-
Oberhandelsgerichts zu Leipzig das Folgende:
„Ohne Grund beschwert sich Kläger darüber, daß der er-
hobene Anspruch, soweit dadurch dem Beklagten die Verpflichtung
zur Gewährung von Zinseszinsen angesonnen wird, von den
Vorderrichtern abgewiesen worden ist. Daß dieser Anspruch nach

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