Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 457
^vard errrtzo only and after having delivered the
same at final port of destination.
Allein selbst nach dem strengen Wortlaute dieser Bestim-
mungen ergiebt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Ueberein-
kunft der Parteien dahin, daß der Verfrachter die ihm aus der
Ausreise obliegende Transportleistung unentgeltlich zu beschaf-
fen habe, daß er mithin, falls er die auf derselben mitgenom-
menen Güter abgeliefert haben, das Schiff aber durch einen See-
unfall an dem Antritt der Rückreise verhindert werden oder die
gesammte Rückladung verloren gehen sollte, auch für die Aus-
reise keinen Anspruch auf Fracht haben solle, denn die ange-
führten Worte sagen an sich nur, daß mit Rücksicht — in con-
sideration — aus die vorerwähnte, nach dem Gewichte der Rück-
ladung bemessene und für den von beiden Theilen vorausgesetzten
Fall, daß der ganze Transport in der bedungenen Weise zur
Ausführung gelangen werde, erst nach Ablieferung der Rückladung
zahlbare, als Gegenleistung der Befrachter für die Gesammt-
leistung des Verfrachters anzusehende, Fracht die ausgehende La-
dung frachtfrei, also ohne eine besondere weitere Vergütung,
in Hayti abzuliefern sei, also auch dem gesetzlichen Reten-
tionsrechte des Verfrachters für seine Frachtforderung nicht
unterworfen sein solle. Die fernere Bestimmung, daß eine etwa
für die ausgehenden Güter stipulirte Fracht den Befrachtern
zu Gute kommen solle, ist aber eine bloße Consequenz hiervon
für den Fall, daß die Befrachter Unterfrachtverträge in
Betreff der Ausreise schließen würden und der dann folgende
Schlußsatz, welcher sich schon durch seine Construction verbis „it
beeing nnterstood and agreed etc.u als der Grund, refp.
das Motiv der voraufgehenden Bestimmungen ankündigt, also
nur eine Erläuterung und Erklärung derselben enthält, hebt
lediglich nochmals das Einverständniß der Contrahenten darüber
hervor, daß — immer den gedachten Fall der Ausführung des
ganzen Frachtvertrages vorausgesetzt — das Schiff sich für die
Fracht erst an die Rückladung zu halten habe und daß die Fracht-
forderung erst nach Ablieferung derselben fällig sei.
Sollte aber auch der buchstäbliche Sinn des Frachtvertrags
den Beklagten günstiger sein, so würde doch der nach Art. 278

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