Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

454 Entscheidungen^des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
schrift vorgebracht hat, nur das Weitere bestätigt, daß eine solche
specielle Uebernahme nicht vorgekommen sei und auch nicht habe
behauptet werden wollen."
Urthel des Reichs-Oberhandelsgericht vom 4. October
1871 in Sachen Otto •/• Peter u. Comp. Handels-
Gericht Zwickau. Appell.-Gericht Zwickau. W.
Zu Art. 278, 618, 636-642.
Distanzfracht. — Auslegung eines Frachtvertrags. —
Ungenaue Redaction des Art. 642 H.-G.-B.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 23. Septbr.
1871 in Sachen D™ I. Wolfsson zu Hamburg munä. nom.
Johann Ahlers zu Elsfleth Klägers jetzt Appellanten c. Emil
Nölting & Co. zu Hamburg, Beklagte jetzt Appellaten, Fracht-
forderung betr.:
'daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt zu er-
achten, auch in der Sache selbst das Erkenntniß des Ober-
gerichts der freien und Hansestadt Hamburg vom 31. März
1871, wie hiemit geschieht, wieder aufzuheben und statt
dessen das Erkenntniß des Handelsgerichts vom 21. Nvbr.
1870 wieder herzustellen sei.
Die Kosten dieser und der zweiten Instanz werden ver-
glichen und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechtswegen
Gründe:
Im vorliegenden Falle handelt es sich um den Umfang des
Anspruchs des Verfrachters auf sogenannte Distanzfracht bei einer
aus einer Zureise in Ballast von einem englischen Hasen in einen
anderen, aus einer Ausreise von dem letzteren in Ladung nach
Hahti und aus einer Rückreise von dort nach Europa, welche
gleichfalls in Ladung angetreten wurde, zusammengesetzten Reise.
Für solche zusammengesetzte Reisen, bei denen nicht blos eine Zu-
reise in Ballast nach dem Abladehafen in Frage kommt, find
nach Art. 642 Abs. 2 des H.-G.-B. die (von der Auflösung des
Frachtvertrags handelnden) Artikel 630—642 insoweit anwendbar,
als Natur und Inhalt des Vertrags nicht eutgegenstehen, und

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer