Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 453

aber das erwiesene Verhalten des Beklagten, objectiv betrachtet,
eine so unverantwortliche Verletzung der Dienstpflicht und der
Verdacht einer zu Grunde liegenden wirklichen Unredlichkeit liegt
so nahe, daß es auch nach dem Ermessen jetziger Instanz nicht
als eine unberechtigte, rein subjective Anschauung der Kläger gelten
kann, wenn sie von jenem Verdachte ausgehend dem Beklagten die
Wahrung der ihm anvertrauten wichtigen Interessen ihres Ge-
schäfts nicht ferner überlassen zu können glaubten und folgerecht
ihn seines Dienstes ohne die angeblich bedungene halbjährige
Kündigung entließen."
Urthel des Reichs-Oberhandels-Gerichts vom 29. No-
vember 1871 in Sachen v. Kapffs -/. Hehnig. Ia.
Handelsgericht Chemnitz. II a. App.-Gericht Zwickau.

Art. 113.

W.

„Die Behauptung des Klägers, Uhlemann sei in das Ge-
schäft des Peter unter Mitübernahme aller Geschäftsactiva und
Passiva eingetreten, kann um deswillen keine taugliche Unterlage
für die dem gegenwärtigen Rechtsstreit zu Grunde liegende Klage
bilden, weil ein desfallsiges Uebereinkommen, auch wenn es zwischen
Peter und Uhlemann stattgefunden haben sollte, doch den Gläu-
bigern des Peter aus der Zeit vor dem Eintritte des Uhlemann
in das Geschäft des Ersteren nur dann Recht geben würde, wenn
das Uebereinkommen von den Betheiligten in öffentlichen Blättern
oder durch Circular oder in sonstiger Weise allgemein bekannt
gemacht worden wäre,
Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts vom 21. Oc-
tober 1870, in Sachen Thenius •/. Weinhold u. Kunkel.
Reg. Nr. 1670 abgedruckt in der Zeitschrift für das
gesammte Handelsrecht Bd. XVI, S. 214;
eine solche Bekanntmachung aber weder in dem Briefe der Be-
klagten an Kläger vom 18. Juli 1870, dessen Irrelevanz in den
Entscheidungsgründen des Zweitrichters zur Genüge nachgewiesen
ist, zu finden, noch sonst vom Kläger behauptet ist.
Was dagegen die specielle Uebernahme der klägerischen For-
derung durch die beklagte Handelsgesellschaft betrifft, so wird durch
Das, was Appellant in dieser Beziehung in seiner Rechtsertigungs-

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