Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 441
ihres Ehemannes sie als ihm aus einem besonderen Rechtsgrunde
persönlich obligirt in Anspruch nimmt und von ihr Befriedigung,
und zwar nicht blos aus dem ihr aus der Concursmasse zurück-
gegebenen, resp. erstatteten Jllatten- Vermögen, sondern auch aus
ihrem nicht in der Concursmasse enthalten gewesenen Paraphernal-
Vermögen fordert. Es ist ebenso einleuchtend, daß dadurch, daß
der Curator-Contradictor mit seinem Widerklage-Antrage, nach
welchem die Ehefrau Dürrstein ihr gesammtes Paraphcrnal-Ber-
mögen zur Berichtigung sämmtlicher Geschäftsschulden ihres
Ehemannes hergeben, in die Masse einwerfen sollte, abgewiesen
ist, das Recht eines einzelnen Gläubigers, die Ehefrau Dürr-
stein persönlich in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeschlossen sein
kann, da die Ehefrau verpflichtet sein kann, einen einzelnen Gläu-
viger zu befriedigen, ohne daß sie dieselbe Pflicht allen Gläubigern
gegenüber haben müßte, auch das practische Resultat in beiden
Fällen ein verschiedenes ist, indem bei der Hergabe des Vermögens
zur Befriedigung aller Gläubiger der einzelne Gläubiger
möglicherweise ganz leer ausgehen kann, Roch klarer stellt sich
der bingrund der Einrede der res judicata heraus, wenn man
anf^ die Gründe der Klagen und Einreden in dem früheren Rechts-
streite und aus die Entscheidnngsgründe der dort ergangenen
Urtheile näher eingeht und dieselben mit den Gründen der Klage
und Einreden im vorliegenden Prozesse vergleicht. Damals hatte
der Curator-Contradiktor zwei Momente, sowohl als Einrede gegen
die Liquidation der Zitaten und das Separationsrecht, wie als
Fundament der Widerklage geltend gemacht, nemlich:
a, den Vertrag vom 4. April 1859 wodurch I. F. Dürr-
stein seiner Ehefrau sein Geschäft übertrug, und die Voll-
ziehung dieses Vertrags durch Uebergabe und resp. Ueber-
nahme, öffentliche Bekanntmachungen re.,
d. die Einmischung der Frau Dürrstem in das Geschäft
ihres Ehemannes, die thätige Antheilnahme derselben
an dem Betriebe des Geschäfts.
Diese Einmischung ist in den ergangenen rechtskräftigen
Entscheidungen nur der Liquidation gegenüber für erheblich erachtet
und zum Beweise ausgestellt, weil dadurch den Bestimmungen der
Frankfurter Reformation gemäß das Separationsrecht ausgeschlossen

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