Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Bayern. Art. 347. 39
chenden Gebrauch zu machen. Letzteres hat Beklagter dermalen
nicht gethan.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob ein Kunst- und Handels-
gärtner sofort bei Empfang der Waare im Stande ist, die ver-
tragsmäßige Beschaffenheit der übersendeten Zwiebel nach ihrer
Qualität oder Barietät sofort zu erkennen, und ob es sich dem-
nach um solche Mängel handelt, die bei einer sofortigen Unter-
suchung nicht erkennbar waren, in welcher Beziehung unter den
Theilen großer Streit besieht; so viel ist jedoch unter allen Um-
ständen klar und steht durch das Zugeständniß des Beklagten selbst
fest, daß die betreffenden Fehler immerhin bis zum Februar, läng-
stens März sich zeigten.
Da nun auch in dem Falle, wo erst später Mängel hervor-
treten, die Anzeige ohne Verzug nach deren Entdeckung gemacht
werden muß, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Män-
gel als genehmigt gilt, eine solche unverzügliche Anzeige hier aber
nicht erfolgte, weil der Beklagte die betreffende Reclamation erst
bei der Anwesenheit des Klägers in M. im Mai 1869 erhob, so
muß die Waare als genehmigt gelten, es sei denn, daß unter den
Parteien die von dem Beklagten behauptete, noch des Beweises
bedürftige, besondere Uebereinkunft zum Abschluß gelangt ist.
Beklagter hat fernerhin deßhalb, weil er die angeblich fehler-
hafte Waare in 752 Töpfe verpflanzen mußte, für das Einsetzen,
für die Benutzung der Töpfe und der Räumlichkeiten, für die Heizung
des Treibhauses und für die tägliche Bedienung der 752 Töpfe eine
Entschädigung von 6 Kr. per Topf, somit im Ganzen von 75 Fl.
12 Kr., verlangt.
Allein wenn auch das zum Beweis ausgesetzte Uebereinkommen
unter den Thylen zu Stande gekommen wäre, und Beklagter dem-
nach die auf Bestellung geliefert erhaltenen Blumenzwiebel nur
zur Probe übernommen hätte, in der Weise, daß er lediglich die
als brauchbar erwiesenen Blumenzwiebel zu behalten brauchte, die
unbrauchbaren aber Zurückschlagen durfte, so entspricht es doch nicht
blos der Billigkeit, sondern auch der Natur der Sache, daß zwar
einerseits Kläger hinsichtlich der als unbrauchbar erwiesenen Zwiebel
keine Bezahlung erhalten sollte, andererseits aber auch der Be-

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