Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 425
zu leistende Handlungen immer ein mäßiger Zeitraum und in
Fällen, wie der vorliegende, ein 24 bis 36stündiger zu gewähren
sei, nicht durchgreifend, namentlich nicht in dieser Allgemeinheit.
Der Kläger hatte den Einschuß sofort zu gewähren. Was
unter oent Ausdruck „sofort" zu verstehen ist, kann sprachlich nicht
zweifelhaft sein. Eine Usance, durch welche an Stelle eines von
den Contrahenten durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereigniß
fchirten Erfüllungstages ein anderer gesetzt wird, ist nicht zulässig.
Dies ergiebt sich aus Art. 331 H.-G.-B., welcher festsetzt, inwie-
weit Abänderungen der unbestimmt gebliebenen Verabredungen
über die Erfüllungszeit den Börsenordnungen Vorbehalten bleiben
sollen. Dadurch ist die Wirksamkeit einer gar nicht einmal durch
die Börsenordnung sanctionirten Usance tu Fällen, da die Parteien
einen gehörig fixirten Erfüllungstag festgesetzt haben, ausgeschlossen.
Mit dem eingetretenen Verzüge wurde der geleistete Einschuß
eine dem Verklagten, der den Vertrag aufgehoben, zufallende
Conventionalstrase. (§ 292, I, 5 A.-L.-R.; Art. 284, 285 H.-G.-B.)
Auf die Ausführung, daß der Ausschluß des Art. 355 H.-G.-
Buch in den Contractsbedingungen den Vertrag ungültig mache,
ist Kläger in zweiter Instanz nicht mehr zurückgekommen; es genügt
in dieser Beziehung, darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzung
des Rücktritts in Art. 355 und der nach dem Schlußscheine vor-
behaltene Rücktritt völlig verschieden sind.
Dies Erkenntniß ist vom Reichs-Oberhandelsgericht ver-
nichtet und dabei ausgesührt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde erscheint insofern begründet, als dem
Appellationsrichter vorgeworfen wird, bei Beurtheilung des Vor-
bringens des Klägers:
nach den Handelsgebräuchen in Königsberg sei für „sofort"
zu leistende Handlungen immer ein mäßiger Zeitraum und
regelmäßig, namentlich in Fällen der vorliegen-
den Art, mindestens eine 24 bis 36stündige Frist zur
Leistung zu gewähren,
den Art. 278 durch Nichtanwendung, sowie den Art. 331 durch
unpassende Anwendung verletzt zu haben.
Die Ausführung des Appellationsrichters, durch welche er

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