Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 423
Durch Schlußschein vom 13. Niai 1870 hat der Kläger an
den Verklagten Juni-Roggen zum Preise von 53 Sgr. verkauft.
Der Kläger zahlte dem Verklagten unter der Benennung
.„Einschuß" eine Kaution für die Erfüllung dieses Vertrages und
wnrde im Schlußschein bedungen, daß dieser Einschuß dem Ver-
klagten als Entschädigung zufallen solle, falls der Börsenpreis den
geschlossenen Preis um 5 Sgr. übersteigen würde, der Kläger nicht
sofort einen nenen Einschuß von 300 Thlr. in Kreisobligationen oder
250 Thlr. baar leisten und der Verklagte deshalb vom Vertrage
.abgehen würde.
Kläger klagte auf Rückzahlung des ursprünglich geleisteten
Einschusses; er ist indessen durch die übereinstimmenden Erkennt-
nisse des Kommerz- und Admiralitäts-Collegiums zu Königsberg
und des ostpreußischen Tribunals daselbst abgewiesen. In dem
Erkenntniß des letztgedachten Gerichts wurde ausgesührt:
Die Verpflichtung des Klägers, dem Verklagten einen neuen
Einschuß zu leisten, ist im Schlußschein an die Voraussetzung ge-
knüpft, daß die Börsennotiz den geschlossenen Preis von 53 Sgr.
um 5 Sgr. übersteigen würde. Daß aber der Börsen-Durchschnitts-
preis des Juni-Roggen am 13. Juni 1870 wenigstens 58 Sgr.
betragen hat, ergiebt der amtliche Koursbericht. Denn er erweist,
daß an jenem Tage von dem Verkäufer 59 Sgr. gefordert und
von dem Käufer 58 Sgr. geboten sind. Daß der Börsenbericht
in der Rubrik: „bezahlt" keine Notiz enthält, kann nicht erheblich
sein, weil, wenn wirklich an jenem Tage keine Abschlüsse im Juni-
Roggen gemacht sind, daraus doch nur folgen würde, daß das
Gebot von 58 Sgr. von dem Verkäufer für zu niedrig angesehen
wurde, daß diese aus einen höhern Preis von 59 Sgr. hielten,
und es kann daher der Durchschnittspreis von mehr als 58 Sgr.
und weniger als 59 Sgr. unbedenklich, für Juni-Roggen am ge-
nannten Tage als feststehend erachtet werden.
Unerheblich ist es, daß, wie Kläger durch einen Börsenbericht
vom 4. August 1869 nachweist, Fälle Vorkommen können, in denen
in der Rubrik „bezahlt" ein geringerer Preis notirt ist, als ihn
die Geldnotiz ergiebt; denn dadurch wird immer nicht widerlegt,
daß am 13. Juni 1870, wie die Börsennotiz ergiebt, von den
Käufern für Juni-Roggen 58 Sgr. geboten worden sind, dieser

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer