Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

422 Entscheidungen des R.-O.-G.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
führung des allg. deutschen H.-G.-B. vom 30. December 1861*)
zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht und auf Grund eigener
Sachkenntniß ihrer kaufmännischen Mitglieder entschieden hat, kann
zum Mindesten dem Kläger seiner Erklärung Bl. 32 b. gegenüber
einen Grund zur Beschwerde nicht gewähren.
Es war daher in dieser Beziehung das Erkenntniß erster
Instanz wiederherzustellen."
Aus einem Erkenntniß des B.-O.-H.-G. in Sachen Ed-
mund Quarch in Firma Rödiger & Quarch zu Leipzig
gegen David Kölner in Firma D. Kölner daselbst
vom 24. Februar 1871, publicirt am 27. April 1871;
In. Handelsgericht Leipzig, Ha. Appellationsgericht
Leipzig.
(Vergl. Band V dieses Archivs, S. 352). Tt.
Zu Art. 1. 278, 331. 356, 316, 284.
Handelsusance in Bezug auf die Bedeutung des
Wortes: „sofort"**) und in Bezug auf die Bedeu-
tung der contractlichen Bezugnahme auf die Bör-
sennotiz, namentlich in Beziehung aus die Rubriken
des Coursberichts: „Brief — Geld — Bezahlt."
Unterschied zwischen Lex commissoria und Kon-
ventionalstrafe.
Erkenntniß des ersten Senats des Reichs-Oberhandels-
Gerichts vom 9. Januar 1872 in Sachen O. M.

*) Die fragliche Bestimmung lautet: „Jndeß können die Handelsgerichte
über Gegenstände, deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung erfor-
dert, ingleichen über das Borhandensein von Handelsgebräuchen, auf Grund
der eigenen Sachkenntniß kaufmännischer Mitglieder entscheiden.
**) Vgl. Bd. 9, S. 447; Bd. 10, S. 258 dieses Archivs und das Er-
kenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 5. Novbr. 1868 in Striethorst,
Bd. 73. S. 29. Dort ist folgender Rechtssatz formulirt:
„Eine lpance, durch welche dem von dem Contrahenten fixirten Erfül-
lungstage ein anderer substituirt wird, ist rechtlich unzulässig. Deshalb kann
eine für die Berliner Börse behauptete Usance, nach welcher die per ultimo
eines Monats geschlossenen Geschäfte nicht am ultimo selbst, sondern jedesmal
am vorletzten Monatstage erfüllt werden mußten, keine Beachtung finden,
so lange diese Usance nicht in die Börsenordnungen ausgenommen ist.

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