Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

38 Königreich Bayern. Art. 347.
fehlerhafter Zwiebel verwendeten Arbeitsleistungen und Kosten be-
rechtigt.
Die diesfallsigen Bemühungen des Beklagten blieben jedoch
in beiden Instanzen ohne Erfolg. Die Entscheidungsgründe des
handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 24. Jan. 1870
besagen hierüber Folgendes:
Es kann dem Beklagten darin beigepflichtet werden, daß das
vorliegende Rechtsgeschäft nicht als Hoffnungskauf angesehen wer-
den kann, wie von Seite des Erstrichters geschehen ist, denn es
läßt sich nicht sagen, daß hier eine Sache gegeben und ein Kauf-
preis für eine solche versprochen wurde, von der es noch ganz
ungewiß ist, ob sie überhaupt oder in einem geringeren Maße
oder Umfange zur Existenz gelangt, wie solches bei der emtio
spei oder emtio rei speratae vorausgesetzt wird, die ganz andere
Fälle als den gegenwärtig angeregten im Auge hat, wie z. B.
künftige Früchte, Fischzüge, Vogelfänge u. dgl.
Der Vertragswille war hier offenbar nicht daraus gerichtet,
daß das Kaufgeld in jedem Falle bezahlt werden müsse, es möge
nun viel oder wenig oder gar nichts zum Vorschein kommen, son-
dern die Contrahenten gingen vielmehr von der Voraussetzung
aus, daß die gekauften Zwiebel in der That die versprochene Eigen-
schaft haben, und es kann daher nicht angenommen werden, daß
der Beklagte in dem Sinne ein gewagtes Geschäft eingehenwollte,
wie es der Hoffnungskauf in sich schließt.
Auf der andern Seite ist aber auch die Aufstellung des Be-
klagten unrichtig, daß der hier in Rede stehende Kauf unter der
Suspensivbedingung abgeschlossen wurde, daß derselbe nur dann
gelten solle, wenn die Waare sich als eine vertragsmäßige zeige.
Der Kauf war im Gegentheile fest abgeschlossen und gelangte so-
fort zur Perfection, nachdem namentlich auch von einem bloßen
Kauf auf Probe gemäß Art. 339 des a. d. H.-G.-B. hier keine
Rede sein kann, wie Beklagter aus der Natur der Sache abzu-
leiten sucht, ohne hiefür nähere Anhaltspunkte anführen zu können.
Der Umstand aber, daß die Waare sich nicht als vertrags-
mäßig zeigte, kann den Beklagten höchstens berechtigen, von den
ihm durch Art. 347 a. a. O. eingeräumten Befugnissen entspre-

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