Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 598—600. 405
nungen oder Ortsgebrauch die Dauer der Löschzeit bestimmen und
zugleich eine Abweichung von jenem Principe statuiren;
da diese Ausnahmsbestimmung als solche stricter Auslegung
unterworfen ist und nicht analog auf den, vom Handelsgericht als
vorliegend unterstellten Fall, ausgedehnt werden darf, daß freilich
eine örtliche Verordnung oder ein Ortsgebrauch in Betreff der
Dauer der Löschzeit nicht vorliege, wohl aber ein Ortsgebrauch,
daß der Empfänger nicht über Eis zu löschen brauche;
da vielmehr dem, vom Handelsgericht in Bezug genommenen
Ortsgebrauche, sofern damit die Befreiung des Empfängers von
Ueberliegegeldvergütung verbunden sein soll, durch die entgegen-
stehenden Bestimmungen der Art. 598 und 599 des H.-G.-B.
derogirt ist, weil die im Art. 600 statuirte alleinige Voraussetzung
der Zulässigkeit einer Ausnahme von Anwendung der Art. 598
und 599 — die Voraussetzung eines Ortsgebrauchs (beziehentlich
einer örtlichen Verordnung) in Betreff der Dauer der Löschzeit
nicht zutrifft;
da auch die, in der appellatorifchen Vernehmlassung vorge-
brachte Bezugnahme aus eine, Hierselbst ortsgebräuchliche 14tägige
Löschzeit, um so weniger in Betracht kommen kann, als die Be-
klagten in erster Instanz auf einen solchen Ortsgebrauch keinen
Bezug genommen, sondern denselben in der Duplik in unzweideu-
tiger Weise als nicht bestehend behandelt haben, wie denn auch
die Nichtexistenz einer ortsgebräuchlichen allgemein gültigen 14-
tägigen Löschzeit für Seeschiffe sich daraus ergiebt, daß
1) das Handelsgericht einen solchen Ortsgebrauch hinsichtlich
der Löschzeit nicht anerkannt haben kann, während doch die Con-
statlrung eines solchen Ortsgebrauchs, in Verbindung mit dem
vom Obergericht augerufenen Ortsgebrauch der Nichtverbindlichkeit
über Eis zu löschen, das handelsgerichtliche Erkenntniß ohne Weiteres
gerechtfertigt haben würde;
2) der Commissionsbericht bezüglich des Einführungsgesetzes
zum H.-G.-B. einen solchen Ortsgebrauch nicht anerkannt hat,
wie sich aus Seite 81 Schlußsatz, verglichen mit Seite 84
„Löschung Ueberliegegeld" und mit Seite 80, verbis;
so ergiebt sich für unsere Verhältnisse das praktische Re-
sultat, daß bei Befrachtung eines Schiffes im Ganzen die

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