Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Bez. des O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.

geltenden Rechtsregeln, entschieden werden könnte und jedenfalls
in der oben angeführten Sache sowohl das Handelsgericht als
auch das Obergericht von dieser Annahme ausgegangen sind;
da nun auch die Parteien darin übereinstimmen, daß am
15. Juli v. I. die Löschung des Schiffes beendet wurde, der von
dem Beklagten berechnete Cours aber der officiellen Coursnotirung
für diesen Tag entspricht und daher eines weiteren Beweises nicht
bedarf:
daß auf Grmid der erhobenen Beschwerde das Erkenntniß
vom 12. November v. I. insoweit dasselbe die noch im
Streit befindlichen Bco.^. 172. 10 Sch. betrifft, wieder
aufzuheben und die Klage hinsichtlich dieses Betrages ab-
zuweisen. M.

Art. 355.
Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.
Justification. —
Beklagte haben im Anfänge des Juli 1870 von den Klägern
einen Auftrag auf Lieferung von 200 Stück Tarpauling erhalten,
denselben angenommen, aber nicht ausgeführt. Kläger fordern
800 fl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, um welchen Betrag
sie sich hätten theurer decken müssen. Beklagte excipiren, es sei
ihnen wegen der kriegerischen Verhältnisse unmöglich gewesen die
von England zu beziehende Waare anzuschaffen rc. rc.
Das Handelsgericht, 4. Abtheilung, erkennt am 19. Jan. 1871
da Beklagte nicht berechtigt waren, in Anbetracht der krie-
gerischen Verhältnisse von dem geschlossenen Vertrage einseitig
zurückzutreten,
Die erste Einrede mithin, daß durch den Krieg die Ordre
annullirt sei, sich als hinfällig herausstellt;
da die zweite Einrede, Kläger hätten dadurch, daß sie den
Brief vom 3. August bis zum 23. September unbeantwortet ge-
lassen, in die Annullirung des Contracts consentirt, ebenso hin-
fällig ist, weil Kläger, nachdem sie in den Briefen vom 23. und
30. Juli bestimmt erklärt hatten, daß sie auf Lieferung bestanden,
nicht verpflchtet waren, unter dem Präjudiz des Einverständnisses

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