Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 63. 64. 391
beigelegt werden kann, weil der Kläger vorher ein entschieden
ungehöriges Verhalten seinerseits beobachtet und dadurch die Auf-
regung des Beklagten, aus der die verletzenden Aeußerungen des
Beklagten hervorgegangen sind, veranlaßt hat, indem nämlich der
Kläger trotz der ausdrücklichen Warnung und des Widerspruchs
der Lehrlinge die fraglichen Musterabschnitte weggab, ferner dem
Beklagten absichtlich diese seine Handlungsweise verheimlichte —
actor Nr. 5, Pag. 10 — und dadurch die Wiedererlangung
derselben erschwerte, endlich eine die Wichtigkeit jener Proben ver-
kennende oder desfallsige Unkenntniß verrathende und daher bei
der Stellung des Klägers als Commis im beklagtischen Geschäft
unangemessene Frage an den Beklagten richtete,
da, wenn sonach, wie übrigens auch von dem Contrarestitu-
tions-Libell p. 11 nicht eigentlich bestritten wird, davon auszu-
gehen ist, daß die von dem Kläger gegen den Beklagten ausge-
stoßene ehrverletzende Aeußerung den Letzteren zur Aufhebung des
Dienstverhältnisses berechtigte, daneben für einen Entschädigungs-
Anspruch des Klägers kein Raum vorhanden ist, indem das
H.-G.-B. neben einer berechtigten vorzeitigen Aufhebung des
Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Schadensersatz nicht kennt,
wie denn auch die von dem Contrarestitutions-Libell citirte Stelle
in von Hahn's Commentar zu Art. 62, § 5 nicht von den Fol-
gen einer berechtigten, sondern von den Folgen einer unmoti-
virten vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrags handelt und in
Beziehung auf letztere bemerkt, daß die rechtlichen Folgen der-
selben — der unmotivirten vorzeitigen Auflösung des Dienst-
verhältnisses — im H.-G.-B. nicht bestimmt seien, weil die aus-
reichende Festsetzung der in einem solchen Falle bestehenden Ent-
schädigungspflicht unerreichbar sei,
da es endlich keiner weiteren Ausführung darüber bedarf,
daß die durch eine klägerische Handlung einmal für den Beklagten
begründete Berechtigung zur sofortigen Entlassung des Klägers
nicht wieder hinterher aufgehoben werden konnte durch eine unan-
gemessene Behandlung, welcher sich darauf der Beklagte gegen den
Kläger schuldig machte, wie ja auch, wenn man anders entscheiden
und den vom Kläger verwirkten Salair-Anspruch durch die beklag-
tische Real-Injurie revivisciren lassen wollte, dies im Grunde

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