390 Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 63. 64.
Zu Art. 63, 64.
Berechtigte sofortige Entlassung eines Commis. —
Die einmal vom Principal erworbene Berechtigung
zu solcher Entlassung kann nicht durch ein einseitiges
unangemessenes Betragen hinterher wieder aufge-
hoben werden.
Der Kläger hat Salair eingeklagt, weil Beklagter ihn angeb-
lich grundloser Weise entlassen habe. Das Handelsgericht, II. Ab-
theilung, hat den Beklagten zur Zahlung verurtheilt. Die IV. Ab-
theilung des Handelsgerichts hat in restitutorio dieses Erkenntuiß
wieder aufgehoben, und den Anspruch des Klägers wegen angeblich
grundloser Entlassung abgewiesen. Das Obergericht hat am
2. Novbr. 1871 in contra restitutorio das letzte Erkenntnis;
bestätigt.
Gründe: '
Da die schwere Ehrverletzung, deren sich der Kläger gegen
den' Beklagten, seinen Principal, schuldig gemacht hat, selbst dann
als ein den Beklagten zur sofortigen Entlassung des Klägers be-
rechtigendes Vorkommniß anerkannt werden muß, wenn man mit
von Hahn (Commentar zu Art. 63 des H.-G.-B. 2. Aufl.
pag. 219)
davon ausgeht, daß beim Vorhandensein eines der in den
Art. 63 und 64 des H.-G.-B. angeführten Aufhebungsgründe der
Richter nicht unbedingt auf Auflösung des Dienstvertrages zu
erkennen hat, sondern, wenn wichtige Gründe entgegenstehen, zu
einer Abweisung des gestellten Antrags, beziehungsweise zur Zuer-
kennung einer Entschädigung ermächtigt ist,
indem den der schweren klägerischen Ehrverletzung vorausge-
gangenen verletzenden Aeußerungen des Beklagten gegen den Kläger,
an welche sich die injuriöse Aeußerung des Klägers gegen den
Beklagten anschloß, und welche, wenn der Kläger sie gar nicht
verschuldet hätte, dann möglicher Weise (vgl. Hahn a. a. O.
pag. 220 Anm.) als ein die injuriöse Aeußerung des Klägers der
ihr an sich zukommenden Wirkung, den Beklagten zur Aushebung
des Dienstverhältnisses zu berechtigen, entkleidendes Moment
betrachtet werden konnten, diese rechtliche Folge um deswillen nicht