Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

5.4. Bezirk des O.-A.-G. zu Lübeck

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Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 57.

nicht auf die den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten betref-
fenden Verordnungen angewendet werden kann.
Der gedachte Art. 3 hat aber auch überhaupt keinen Bezug
auf solche Verordnungen; denn diese haben die Tendenz, den
Rechtsschutz und die Rechtsverfolgung zu sichern, bez. zu erleichtern
indem sie zu Gunsten der Staatsangehörigen den Versicherungs-
anstalten bestimmte Verpflichtungen auflegen; er will die Reichs-
angehörigen in Betreff der Rechtsversolgung und des
R echtsschutzes g l e i ch st e l l e n, aber nicht den Begriff des
Auslandes (und Ausländers) innerhalb des Reichsgebietes auf-
heben und noch weniger bezweckt er, eine processuale Bestimmung,
wie diejenige in dem citirten § 1 der GHz. S., Verordnung
vom 19. Sptbr. 1860, zu beseitigen. Diese Verordnung kann
daher neben dem Art. 3 der Reichsverfassung recht wohl bestehen,
und ein Zweifel an deren Anwendbarkeit ist unbegründet. R.

ZeM d. G.-Ä.-G. M Lübeck.

Zu Art. 57.
Derjenige, welcher nach abgelaufener Lehrzeit in
dem Geschäfte des Principals verbleibt, hat auch
ohne d e s f a l l f i g e Verabredung einen Anspruch
auf Salair.
Erk. des Handelsgerichts 4. Abtheilung vom 6. Febr.
1871.
Da die Parteien darüber einig sind, daß nach Ablauf der
vierjährigen Lehrlingszeit des Klägers dieser noch fernere 3/4 Jahr
im Geschäfte des Beklagten Dienste geleistet hat, ohne daß für
diese Zeit eine Vergütung ausbedungen wurde.
Da nun eine Vermuthung dafür, daß die geleisteten Dienste
chenkungsweife, aus Gefälligkeit geschehen, nicht zugelassen und
ebensowenig darauf begründet werden kann, daß Kläger während
der BU Jahre mit einer Salairforderung nicht hervorgetreten ist:

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