Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

358 Großberzogthum Baden. Art. 380, 563, 570, 580.
nur ca. 75 Last. Denn wenn der Beklagte in seinem Telegramm
vom 9. October 1868 sagt, er bitte um Drahtantwort, ob die
Klägerin „bekannte 75 Last" übernehme, so muß solches im Zu-
sammenhänge mit seinem früheren Telegramme von: 25. Sep-
tember 1868 ausgelegt werden. Dort ist aber nur von „circa"
3000 Centner die Rede und dieses annähernde Gewicht konnte
daher auch nur unter den bekannten 75 Last verstanden werden.
Demgemäß mußte die Klägerin folgeweise ihren Vertrag mit
dem Capitän des Segelschiffes „Thor" abschlietzen, und wenn sie
die Grenzen ihres Auftrags überschritt, so ist der Beklagte für
diese Ueberschreitung nicht haftbar.
Die Klägerin sagt aber in ihrem Briese vom 26. October
1868 selbst, daß wenn die Größe der Ladung nur annähernd
bestimmt ist, es nach der in Rotterdam bestehenden Uebung erlaubt
sei, mit 5 °/0 der so bezeichnten Größe im Rückstand zu bleiben.
Der Beklagte hat daher der Klägerin gegenüber nicht für sämmt-
liche an 75 Last fehlenden 18 Last, sondern für 33/4 Last weniger
einzustehn, wodurch sich die klägerische Forderung von 45 fl. um
9 fl. 37 kr. vermindert.
Die bestrittene Gegenforderung im Betrage von 203 fl.
54 kr. beruht darauf, daß an den Empfänger Eugen Rüdenburg
in Stettin 99 Ctr. 87 Psd. weniger als die in dem Conosse-
mente des Schiffers Barthen, welcher das Eisen nach Rotterdam
verbrachte, bezeichneten 2245 Ctr. abgeliesert wurden, und der
Beklagte glaubt, daß die Klägerin für den hierdurch erwachsenen
Schaden in genanntem Betrage einzustehen habe. Es wird in
dieser Hinsicht von ihm hervorgehoben, er habe die Klägerin beauf-
tragt, dem Schiffer Barthen „nach richtiger Ablieferung" seine
Fracht auszuzahlen, die Klägerin habe diese Zahlung, ohne eine
Abwägung des Eisens vorzunehmen, geleistet, damit den Empfang
des bezeichneten Gewichts anerkannt und es sei ihre Sache gewesen,
dafür zu sorgen, daß das Eisen in seinem vollen Gewicht nach
Stettin befördert werde.
Allein nach der von der Handelskammer in Rotterdam ertheil-
ten Auskunft ist es nicht üblich, daß Massengüter, welche
thalwärts angeführt werden, und seewärts transi-
tiren, in Rotterdam nachgewogen werden, da die Capitäne

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