Großherzogthum Baden. Art. 380, 563, 579, 580. 357
die Mitglieder der klagenden Handlung als ordentliche Kauf-
leute das Interesse des Beklagten gut gewahrt haben und
derselbe ist daher verbunden, sie für die von ihnen in dieser Hin-
sicht übernommenen Verbindlichkeiten zu entschädigen.
Die ferner bestrittenen 45 fl. werden deshalb von Seiten
der Klägerin gefordert, weil der Beklagte nicht die von ihm zuge-
sagten 3000 Centner Eisenbleche, sondern nach seiner eigenen An-
gabe überhaupt nur 2245 Centner Eisen nach Rotterdam gesandt
habe. Die Klägerin habe zwar statt der hiernach fehlenden 18
Last ebenso viel Stabeisen von anderer Seite zur Verladung
erhalten, jedoch nur mit einem Frachtopser von 2*/2 fl. per Last,
was für 18 Last 45 fl. ausmacht.
Diese Forderung ist unter der Voraussetzung, daß der Be-
klagte wirklich eine Sendung von 3000 Centner Eisenblechen statt
der nach seiner eigenen Angabe nur abgesandten 2245 Centner
der Klägerin zusagte, unzweifelhaft gerechtfertigt. Denn wenn die
Klägerin, wie angenommen werden muß, aus den Grund jener
Zusage ihren Vertrag mit dem Capitän des Segelschiffes „Thor"
abschloß, so war dieser sowohl nach dem holländischen (Art. 464 u.
465) als nach dem allgemeinen d. H.-G.-B. Art. 579, 580
befugt, die Reise ohne die volle bedungene Ladung anzutreten und
die volle Fracht zu verlangen, und der Beklagte war verbunden,
die Klägerin von der ihr dieserhalb obliegenden Verbindlichkeit zu
befreien. Die Erklärung der Klägerin, daß es ihr möglich gewesen
sei, statt der fehlenden 18 Last Eisenbleche ebensoviele Last Stab-
eisen, wenn auch mit einem Frachtopser von 2^/2 fl. per Last von
anderer Seite zur Verladung zu erhalten, wodurch sich der Ent-
schädigungsanspruch des Klägers von 247 */2 fl. bis aus 45 fl.
verminderte, enthält lediglich ein Zugeständniß, hinsichtlich
dessen der Klägerin keine Beweislast obliegt. Es war vielmehr,
wie das Gr. Handelsgericht mit Recht annahm, Sache des Be-
klagten, darzuthun, daß der Capitän aus seinen Entschädigungs-
anspruch bezüglich der fehlenden 18 Last Eisenbleche verzichtete,
oder sich in anderer Weise mit der Klägerin einigte, was jedoch
nicht einmal behauptet zu werden vermochte. Die Klägerin hat
indessen in Wirklichkeit nicht genau 3000 Ctr (— 75 Last)
Eisenbleche zur Beförderung nach Stettin zugesagt erhalten, sondern