Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Großherzogthum Baden. Art. 362, 363. 353
bezogenen und dem Kläger berechneten Preise unter jenen 10 °/o
stehen, was vom beklagten Hause und in den Entscheidungsgründen
des Appellationssenates in Abrede gestellt ist.
Soweit die Klage sich auf die Nichtanerkennung von Käufm
stützt, welche erst nach dem Widerrufe, bezw. der Auf-
lösung des Commissionsgeschäfts stattgefunden haben
sollen, erscheint sie darum hinfällig, weil die vorgelegte Correspon-
denz eine solche Auflösung nicht enthält. Eine Beweisauflage
konnte nicht mehr ergehen, theils weil der Oberappellant im Nach-
trag zur Beschwerde ausdrücklich auf weitere Beweismittel ver-
zichtete, theils weil die Auflösung des Commissionsverhältnisses
nur als das Ergebniß der vorgelegten Correspondenz geltend
gemacht und dadurch die zu entscheidende Beweisfrage darauf
beschränkt wurde, ob dieser Correspondenz diese Bedeutung zukomme.
Diese Frage muß verneint werden. Keiner der vorgelegten Briefe
enthält eine Erklärung des Klägers, aus welcher das beklagte Haus
bestimmt hätte entnehmen können, daß er seinen Willen, die
Waare in Amerika durch das dortige Haus W. u. Co. um den
bestmöglichen Preis verkaufen zu lassen, bereits aufgegeben habe
und daß er diesen Weiterverkauf untersagen wolle. Ebensowenig
enthalten sie eine Erklärung des beklagten Hauses, daß es das
Commissionsverhältniß als aufgelöst und den Weiterverkauf als
widerrufen ansehe. Aus der ganzen Correspondenz ergiebt sich
nur soviel, daß der Kläger das Vorhaben aussprach, die in
Commission gegebenen Waaren später selbst in Amerika dem Ver-
kaufe aussetzen, zu diesem Behufe nach Amerika kommen und die-
selben dort hierzu übernehmen zu wollen, weil ihm das beklagte
Haus mitgetheilt hatte, welche Schwierigkeiten W. u. Co. mit dem
Verkaufe hatten, und daß das beklagte Haus damit einverstanden
war. In der Erklärung jenes Vorhabens lag aber noch keine
Auflösung des Commissionsverhältnisses, noch kein Widerruf des
Commissionsauftrags, indem dieses Vorhaben wohl neben der
einstweiligen Fortdauer des Auftrags, d. h. neben dem Willen
des Klägers, daß einstweilen bis zur Uebernahme der Waaren in
Amerika diese bei sich darbietender Gelegenheit durch das Haus
W. u. Co. um den bestmöglichen Preis verkauft werden sollen,
bestehen konnte. —
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.

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