Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

352 Großherzogthum Baden. Art. 362, 363.
Widerruf oder die Auflösung erfolgt fein fotf f können diese Ver-
käufe auch den Committenten gegenüber nicht mehr rückgängig
gemacht werden, wenn auch der Commisfionär, welcher dabei im
eigenen Namen handelte (Art. 360 des H.-G.-B.) nicht gemäß
dem übernommenen Aufträge gehandelt hat. Es steht den Com-
mittenten nach Art. 362 nur das Recht auf Ersatz des durch den
unrichtigen Vollzug des Auftrags verursachten Schadens und nach
Art. 363 insbesondere in dem hier behaupteten Falle, daß der
Commisfionär unter dem ihm gesetzten, hier also unter dem best-
möglichen, Preise verkaufte, nur das Recht zu, neben dem Ver-
kaufspreis noch den Unterschied zwischen diesem und jenem Preise,
also die Erfüllung des Commissionsauftrags in der Weise,
wie wenn die Verkäufe dem Auftrag gemäß geschehen wären, zu
verlangen. Die erhobene Klage ist aber weder ihrem Begehren,
noch ihrer Begründung nach auf Vertragserfüllung, sondern aus
Vertrags«uslösung und Zurückgabe der Waare gerichtet,
und wenn eventuell der Werth der Waare ersetzt verlangt wird,
so ist hierunter sowohl nach der Wortbedeutung, als nach dem
Zusammenhang mit dem ersten Begehren nur ein Aequivalent
der Waare selbst, nicht aber der für dieselbe erlöste oder zu erlö-
sende bestmögliche Preis zu verstehen. Auf die gerichtliche Auf-
forderung anzugeben, welcher Preis jeweils in Amerika der best-
mögliche war, wurde zwar diesem Ansinnen entsprochen, allein ohne
damit das aus Vertragsauflösung gerichtete Klagbegehren zu ändern,
und überdies in einer so unvollkommenen Weise, daß auch darnach
die Klage im Sinne des Art. 363 des H.-G.-B. thatsächlich nicht
für begründet angesehen werden könnte, wie schon die früheren
Instanzen mit Recht angenommen haben. Denn es wurde mit
dem ausdrücklichen Beisatze, daß die Marktpreise, welche das
beklagte Haus jeweils in Amerika hätte erzielen können, in Europa
sich nicht bestimmt an geben lassen, nur die allgemeine
Behauptung aufgestellt, daß die bestmöglichen Preise dort min-
destens 10% über den in der Klagbeilage bezeichneten Werth
der Maaren betragen, was um so weniger genügen kann, als jene
in der Commissionsfactura beigeschlagenen 10 % Nutzen nicht etwa
als Preislimitum geltend gemacht wurden und auch die nähere
tatsächliche Begründung dafür fehlt, daß die vom beklagten Hause

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