Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Bayern. Art. 347, 10, 28, 288, 291, 319. 29
Käufers stände, zwar die vorzeitig zugesendeten Maaren anzuneh-
men, die facturirten Preise jedoch nach Umfluß mehrerer Wochen
noch zu beanstanden.
Erst nachdem Kläger eine neuerliche Bestellung des Beklagten
vom 20. Juli 1868 durch Faktura vom 11. und 13. August 1868
ausgesührt hatte, erklärte Beklagter mit Brief vom 17. August
dem Kläger, „daß er % Sgr. niedrigere Preise, als diese Fakturen
ansetzen, für Biber und Norps und im Verhältniß für Calmuc
beanspruche, widrigenfalls „beide Sendungen vom 11. und 13.
August sowie auch Lager von vorigen Sendungen zur Verfügung
stehen." Diese und die noch späteren Reclamationen erscheinen
aber Angesichts des Art. 347 des a. d. H.-G.-B., wonach der
Käufer über die nicht als vertragsmäßig befundene, beziehungsweise
wegen vorzeitiger Fakturirung und Zusendung zurückzuweisende
Waare dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen hat, offenbar
verspätet und sohin gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam, abge-
sehen davon, daß, wie bereits erwähnt, in den vorbehaltlosen
Teilzahlungen mit Brief vom 30. und 26. Juli 1868 die that-
sächliche Genehmigung sowohl der vorzeitigen Waarenzusendungen,
als der facturirten Preise liegt.
Art. 347, 10, 28, 288, 291, 319.
Folge des Schweigens eines zur kaufmännischen Buch-
führung nicht verpflichteten Handelsmannes aus
die Zusendung eines Buchsauszuges.
Der Beklagte beschwerte sich über die Aufstellung des Erst-
richters, daß in der Zusendung eines mit den klägerischen Be-
hauptungen übereinstimmenden Buchsauszuges und dessen unbean-
standeter Annahme eine Genehmigung der darin enthaltenen Posten
Seitens des Beklagten zu finden sei.
Diese Beschwerde wurde durch handelsappellationsgerichtliches
Erkenntniß vom 4. Juni 1869 aus nachstehenden Motiven als be-
gründet erachtet:
Würde man auf die hier in Frage stehende Geschäftsver-
bindung Art. 291 des H.-G.-B. anwenden können, so ließe sich
der erstrichterlichen Auffassung Berechtigung nicht absprechen, denn
nach dieser Gesetzstelle hat jeder Kaufmann, welcher mit einem

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