Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Großherzogthum Baden. Art. 312.

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ihrer Sicherheit übergeben worden sind oder in deren Innehabung
sie durch ein ihr statutenmäßig zustehendes Geschäft gelangt ist,
für ihre Forderungen vor allen andern Gläubigern „zahlhaft" machen
und zwar in der Art, daß sie Effecten, welche an einer öffentlichen
Börse notirt werden, an dieser Börse durch einen befugten Makler
ohne vorhergegangenes gerichtliches Einschreiten verkaufen läßt. Die
Echtheit dieser Kundmachung, welche den vorgelegten Statuten
der Bank angeschlossen ist, wurde zwar beklagterseits nicht zuge-
geben, allein dieselbe ist, wie sich der Gerichtshof überzeugte, in
dem Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich für 1864
bekannt gegeben. Dieselbe enthält zudem, soweit sie die Veräußerung
von Faustpfändern betrifft, nur die ähnliche Bestimmung, welche
durch die badischen Gesetze vom 22. Juni 1837 für die Amorti-
sationskasse, vom 28. März 1844 für die Eisenbahnschuldentilg-
ungskaffe und vom 6. April 1854 allgemein, wenn auch nur als
eine der Staatsbehörde zustehende Eoncession, von der jedoch viel-
fach Gebrauch gemacht wurde, für öffentliche Leih- und Pfand-
häuser sowie andere öffentliche Anstalten, welche auf Faustpfand
Darleihen geben, eingesührt ist. So lange dieses Privilegium
der Klägerin besteht, gilt es gegen jeden, der mit ihr in Geschäfts-
verbindung tritt und sich daher nach der rechtlichen Stellung seines
Contrahenten zu erkundigen hat, gleichwie ein Theil ihrer Sta-
tuten , und die Rechtsverhältnisse der Klägerin müssen dem Be-
klagten gegenüber um so mehr als bekannt angenommen werden,
als er, wie das Datum und der Eingang seines Briefes vom
9. August 1869 zeigt, seine Geschäftsverbindung mit derselben in
Wien und nach „mündlicher Absprache" eingegangen hat.
„Ein Grund, aus welchem die Giltigkeit jener Kundmachung
für den vorliegenden Fall bezweifelt werden könnte, ist nicht gel-
tend gemacht. Denn Art. 312 H.-G.-B., aus welchen sich der
Beklagte bezieht, gestattet gerade den einzelnen Staaten, besondere
Bestimmungen für oie Bestellung und Veräußerung von Faust-
pfändern zu treffen und nur insoweit kömmt jene Eoncession hier
in Frage. Sodann wäre das nach dem österreichischen Einführ-
ungsedicte vom 17. November 1862 seit 1. Juli 1863 in ein-
zelnen Gebieten dieses Kaiserreichs giltige allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch kein Grund, entgegengesetzte Ausflüsse der dor-
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