Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

5.2. Großherzogthum Baden

266 Großherzogthuin Baden. Art. 278, 279, 281.
Beschädigung des Frachtgutes in die Unmöglichkeit gesetzt sei,
dasselbe überhaupt oder in verändertem Zustande zurückzugeben.
Auch Art. 395 u. 396 setzen Verlust oder Beschädigung als eine
bereits feststehende, mithin, soweit nicht darüber Einverständniß
der Betheiligten vorhanden, zu beweisende Thatsache voraus.
Vergl. auch Archiv 13. Bd. S. 456. A.

Großherzogthum Baden.
Mitgetheilt durch Herrn Kreisgerichtsrath Heinsheimer in Mannheim.

Vorbericht.
Den beiden Sammlungen, welche im Archiv XVIII. 470.
XIX. 1 ff. und XXII. 282 ff. erschienen sind, reiht sich hiermit
die dritte an. Dieselbe umfaßt außer vier Mittheilungen aus
den Annalen der badischen Gerichte 32 ungedruckte Entschei-
dungen, von denen 1 bei Großh. Oberhofgerichte, 12 bei dem
Appellationssenate Mannheim, 11 bei dem Handelsgerichte Mannheim,
8 bei dem Handelsgerichte Carlsruhe - Pforzheim ergingen. Der
Krieg, dessen Schauplatz wir so nahe waren, brachte eine große
Bewegung in den Handelsgerichten hervor, die sich auch in dieser
Sammlung von Rechtsfällen einigermaßen abspiegelt.
1. 278. 279. 281.
Die Bürgschaft in Handelssachen ist von keinen
anderen rechtlichen Bedingungen als denen, welche
auch das bürgerliche Recht erfordert, abhängig. —
Ein Handelsbrauch, daß nur bei Stipulirung einer
Delcredereprovision der für die Zahlungsfähigkeit
Gutstehende als Bürge hafte, erscheint als unzulässig.
„Die Sachverpflichtung der Beklagten, für den Anspruch des
Klägers aufkommen zu müssen, wird auf die Behauptung gestützt,
daß R. u. St. den Kläger zu dem in Frage stehenden Weinge-

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