Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Sachsen. Art. 345. 347.

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buches trägt aber in dem Falle, wenn Sachen aus einer Gattung über-
lassen worden und die einzelnen Sachen einer Ausscheidung aus der
Gattung durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst bedür-
fen, der Berechtigte den Zufall von Zeit der erfolgten Ausscheidung an.
Hieraus allenthalben ergiebt sich für den vorliegenden Fall,
daß der Beklagte bei Ausführung seiner Einrede, daß die hier
fraglichen Pöcklinge die angegebenen Mängel gehabt haben, seinen
Beweis, um von demselben überhaupt rechtlichen Erfolg sich ver-
sprechen zu können, vornehmlich aus den Umstand zu richten hatte,
daß die ihm verkauften Quantitäten Pöcklinge nicht allein zur
Zeit ihres Eintreffens in Crimmitzschau oder bei den von ihm
der Klägerin bezeichneten Abnehmern sich in verdorbenem Zustande
befunden, sondern daß sie bereits bei ihrer Absendung von Amster-
dam so fehlerhaft beschaffen gewesen, daß er berechtigt gewesen
sein würde, ihre Annahme zu verweigern, oder wenigstens in
einem solchen fehlerhaften Zustande, welcher als die Vorbedingung
der schlechten Beschaffenheit, in welcher sie eingetrofsen, anzusehen
wäre. Der Beweis der schlechten Beschaffenheit der Waare zur
Zeit ihrer Ankunft in Crimmitzschau, beziehentlich in Glauchau,
mußte also zwar wohl hergestellt werden, weil außerdem leine
Berechtigung zur Dispositionsstellung vorhanden gewesen wäre;
für Herstellung des erforderlichen Beweises der Ausflucht konnte
er aber nur dann genügen, wenn aus der Beschaffenheit der
Waare zur Zeit ihrer Ankunft ein sicherer Schluß darauf, wie sie
zur Zeit der Absendung beschaffen gewesen, gezogen werden konnte.
Wenn schon nun der Beweis des Umstandes, daß die Pöcklinge
nach ihrer Ankunft bei dem Beklagten oder bei dessen Abnehmern
verdorben gewesen, durch die von dem Beklagten hierüber benann-
ten Zeugen bis zu Auferlegung eines Erfüllungseides für Beklag-
ten als erbracht angesehen werden könnte, so hat doch Beklagter
Umstände nicht beigebracht, welche einen sichern Rückschluß von der
fehlerhaften Beschaffenheit der Pöcklinge zur Zeit ihrer Ankunft
bei den Empfängern auf die Beschaffenheit zur Zeit der Absendung
der Waare begründen könnten; im Gegentheile haben die von den
Parteien benannten Sachverständigen übereinstimmend dahin sich
ausgesprochen, daß der verdorbene Zustand der Pöcklinge leicht
während des Transportes eingetreten sein könne." W.

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