Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Sachsen. Art. 357.

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Da das Geschäft des Klägers sich in Pesth befindet, so war,
dafern nicht ausdrücklich etwas Anderes zwischen den Parteien
ausgemacht wurde, schon in Gemäßheit der in Art. 324 u. 342.
enthaltenen Bestimmungen, Pesth als derjenige Ort zu betrachten,
wo das zwischen den Parteien abgeschlossene Handelsgeschäft zu
erfüllen und das von dem Beklagten erkaufte Getreide Seiten
Klägers zu übergeben war. Diese, rücksichtlich des erwähnten Er-
füllungsortes geltende gesetzliche Präsumtion hat übrigens auch
durch das zwischen dem Beklagten und dem Beauftragten Klägers
getroffene Abkommen insofern noch besondere Bestätigung gesunden,
als darnach ausgemacht worden ist, daß die Waare frei Bahnhof
Pesth dergestalt zu leisten sei, daß, falls Kläger die bestellte Waare
an einem weiter von Pesth zurückgelegenen Orte aufgeben sollte,
die Fracht bis Pesth von ihm zu tragen, daß dagegen, falls die
Aufgabe an einem zwischen Pesth und Leipzig gelegenen Orte er-
folgen würde, dem Kläger die Fracht von Pesth bis zum Auf-
gabeort zu vergüten sei. Was Seiten Klägers hiergegen vorge-
bracht worden ist, erscheint nicht von Erheblichkeit. Ist nämlich
auch bei dem Vertragsabschlüsse von den Contrahenten nach dem
vorstehend Erwähnten, die Möglichkeit ins Auge gefaßt worden,
daß die Ausgabe der Waare zum Weitertransport an einem andern
Orte als Pesth bewirkt werden könne, so ist doch immer damit
nicht festgesetzt worden, daß in derartigen Fällen dieser andere
Ort als Erfüllungsort gelten solle. A.
Art. 337.
Vereinbarung der Kaufpreise und gleichzeitige Bezug-
nahme auf Kundenüblichkeit, ob cumulativ zu
beachten?
Die Frage, ob, wenn in einer Gewissensklage Vereinigung
über den geforderten Preis und Kundenüblichkeit desselben neben
einander behauptet worden find und der Beklagte den Eid zurück-
gegeben hat, auf diesen Eid wegen der Vereinbarung und einen
Bestärkungseid wegen der Kundenüblichkeit wahlweise zu erkennen
sei, wird von den oberen Gerichtsbehörden nicht übereinstimmend
beantwortet. Das K. Appellationsgericht zu Leipzig bejaht die
Frage, wie aus der im
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.

IS

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