Königreich Sachsen. Art. 271—274. 239
sie nicht gewerbmäßig betrieben werden, als Handelsgeschäfte dann
angesehen werden, wenn deren Vornahme zu dem Betriebe
des Handelsgewerbes des verklagten Kaufmanns gehört und
letzteres soll nach §. 274 im Zweifel von allen von einem
Kausmanne geschlossenen Verträgen gelten. Was nun die zuletzt
gedachte Rechtsvermuthung vor Allem anlangt, so giebt schon die
Fassung des Gesetzes sattsam an die Hand, daß von einer Wirk-
samkeit derselben in solchen Fällen, in denen zweifellos zu Tage
liegt, daß das in Frage befangene Geschäft nicht zu dem eigent-
lichen Gewerbsbetriebe des betreffenden Kaufmannes gehört, nicht
die Rede sein kann. Es handelt sich daher zunächst nur um die
Beantwortung der Frage, ob der Beitritt eines Kaufmannes zu
einer Genossenschaft, welche den Zweck verfolgt, etwaige, den Ein-
zelnen treffende Unglücksfälle gemeinsam zu tragen, als ein zu
dem Betriebe des Gewerbes desselben gehöriges Rechtsgeschäft auf-
gefaßt werden könne.
Diese Frage war nach der Ansicht jetziger Instanz schlechter-
dings zu verneinen. Richtig ist zwar, daß einige Rechtslehrer,
darunter der oben angezogene (v. Hahn a. a. O. Bd. II, zu
Art. 273 § 2) eine solche Zugehörigkeit bei allen denjenigen Geschäften
annehmen zu können glauben, durch welche der durch den Ab-
schluß und die Erfüllung des eigentlichen Handelsgeschäftes zu er-
reichende Zweck ermöglicht, erleichtert und gesichert wird
und daß dieselben daher (a. a. O. § 8. S. 41) in der von
einem Kaufmann vorgenommenen Versicherung von Waaren, ja
(a. a. O. zu Art. 274 § 5. S. 46) unter Umständen sogar in
der von Handlungslocalitäten sowohl dann, wenn sie gegen Prämie,
als auch dann, wenn sie durch den Beitritt zu einer Gegenseitig-
keitsgenossenschaft erfolgt, ein Handlungsgeschäst erblicken. Diese
Auffassung ist jedoch nach der Aifficht des Oberappellationsgerichts,
mit den Grundsätzen des allg. d. H.-G.-B. nicht in Einklang zu
bringen. Einerseits steht dieselbe schon mit dem von dem vorge-
dachten Rechtslehrer an einer anderen Stelle (S. 42) aufgestellten
Grundsätze in Widerspruch, daß die Eingehung einer Societät
und sogar einer wirklichen Handelsgesellschaft auch dann,, wenn sie
das bisher von dem Kaufmann allein betriebene Geschäft selbst
zum Gegenstände hat, nicht als ein zu dem Betriebe seines Han-