Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Sachsen. Art. 229.

düng leide, ist, der Vorschrift in ß 3*) des (Sachs.) Einführungs-
gesetzes zufolge, ebenso zweifellos, als daß die Gültigkeit der vor-
gedachten Vorschrift keineswegs aus dem Gesichtspunkt eines un-
zulässigen particularrechtlichen Eingriffes in die Bestimmungen
des H.-G.-B. beanstandet werden kann. Denn die Bestimmung
des Art. 146 wird dadurch nicht abgeändert, sondern nur deren
Anwendung für einen zweifelhaften Fall in einer Weise geregelt,
die dem Geiste des Gesetzes um so weniger widersprechend genannt
werden kann, als auch ohne sie dem Verjährenden das Recht nicht
abzusprechen sein würde, mit Beiseitsetzung des bereits abgelaufenen
Theils der längeren Verjährung die vom Eintritt des H.-G.-B.
an abgelaufene neue, aber kürzere Verjährung für sich in Anspruch
zu nehmen, vorausgesetzt, daß die Erfordernisse der Letzteren vor-
handen sind. Denn die Disposition ist unverkennbar nur zu
Gunsten des Verjährenden, nicht dessen getroffen, gegen welchen
verjährt werden soll. A.

Art. 229.
Vertrag einzelner Directoren einer Actiengesell-
schaft. Ratihabition durch Klagestellung.
Erk. d. Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 19. Mai 1870.
Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. B.
S. 130.
Ob nach den Statuten des klagenden Vereins zu Abschluß
von Rechtsgeschäften alle drei Direktoren erforderlich, oder auch
zwei vertretungsberechtigt seien, daraus kommt ebensowenig et-
was an, als Art. 229, oder der § 21 des (Sächsischen Einfüh-
rungs) Gesetzes vom 15. Juni 1868 in Betracht, da es sich

*) Der angezogene § bestimmt, daß, wenn in den Fällen, in welchen
das H.-G.-B. eine kürzere Verjährungsfrist, als die bis dahin gesetzliche,
vorschreibt, die Verjährung vor dem Zeitpunkt der in Kraft Tretung be-
reits zu laufen begonnen hat, aber noch nicht vollendet worden ist, demjenigen,
zu dessen Gunsten die Verjährung läuft, die Wahl zustehe, ob er das bis-
herige Recht, oder die Vorschriften des H.-G.-B. geltend machen will; es ist
jedoch, wenn er das Letztere wählt, die Zeit, welche bereits vor dem Zeitpunkte,
mit dem das H.-G.-B. in Kraft tritt, abgelaufen ist, in die Verjährungs-
frist nicht einzurechnen.

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