Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Sachsen. Art. 44, 113.

kann, hat aber zur Folge, daß eine dießfallsige Lücke im Klag-
vorbringen nicht ohne Weiteres zu der in zweiter Instanz aus-
gesprochenen Klageabweisung, sondern nur dazu führt, dem Kläger
die Beibringung des fehlenden Nachweises als einen für den Fort-
gang des Prozesses präjudiciellen Punkt aufzugeben. — A.
Bergl. auch Archiv, 15. Bd. S. 249.
Art. 44.
Vernachlässigung der Formvorschrift.
Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 14. Jan. 1870.
Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.
S. 129.
Der Einwand des Curators, daß die Wechsel, selbst wenn
die Acceptationserklärungen von dem Ehemann und Procuristen der
Gemeinschuldnerin darauf gebracht worden sein sollten, wider die-
selbe schon deshalb nichWeltend gemacht werden könnten, weil die
Unterschrift der in Art. 44 vorgeschriebenen Procurazeichnung
gemangelt habe, findet schon darin seine Widerlegung, daß es sich
bei der fraglichen gesetzlichen Bestimmung um eine bloße Ord-
nungsvorschrift handelt, deren Nichtberücksichtigung, da es, nach
Art. 52 für die Haftung des Principals gleichgiltig ist, ob das
von den Procuristen abgeschlossene Geschäft ausdrücklich im Namen
des Principals eingegangen worden ist, oder ob nur die Umstände
ergeben, daß es, nach dem Willen der Contrahenten, für den
Principal abgeschlossen werden soll, die Handlung des Procuristen
selbst nicht ohne Weiteres rechtsungiltig machen kann.
Koch, A. D. H.-G.-B. Art. 44, Not. 65. S. 151.
v. Hahn, Commentar. Art. 44, § 2. Bd. 1. S. 126,
Wen gl er, das D. A. H.-G.-B. Zus. 2 zu Art. 44.
S. 69. — A.
Art. 113.
Haftung eines in das Geschäft eines Einzelkauf-
mannes eintretenden Theilhabers.
Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 16. Dcbr. 1869.
Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 4. Bd.
S. 129.

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