Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Sachsen. Zu Art. 23. 233
Zu Art. 23.
Sachlegitimation eines aus vor seiner Firmener-
werbung entstandenen Forderungen klagenden
Firmeninhabers.
Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 8. Mai 1870.
Annalen des K. Sachs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. B.
S. 233.
Das Ansühren des Beklagten, Kläger habe erst unterm
8. Oktbr. 1867, mithin nach der in die Zeit vom 6. Juni 1866
bis 1. Juli 1867 fallenden Entstehung der streitigen Forderung
die alleinige Vertretung der Firma F. u. Co. übernommen, hat
durch das beigebrachte Marginalzeugniß Bestätigung gefunden,
und die vom Beklagten daraus abgeleitete Folgerung, es habe
Kläger sich daraus zu beziehen gehabt, daß er die besagte Firma
von seinen drei Brüdern mit allen Activen und Passiven zur
alleinigen Vertretung übernommen habe, wird durch die Bemerkung,
daß der Wechsel in den Inhabern einer Firma auf die Gültig-
keit einer der letzteren zustehenden Forderung in der Folge keinen
Einfluß habe, wenigstens in der hier fraglichen Richtung nicht
widerlegt. — Mit Recht hat die zweite Instanz dagegen einge-
halten, daß die Uebernahme einer Firma, soweit sie nach Art. 23
zulässig, nicht schlechtweg einen Eintritt in die derselben zugehö-
rigen Forderungen enthalte — wie denn auch im Falle des 113.
Art. nur von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Firma
die Rede ist, — und daß daher Kläger auf die an ihn erfolgte
Ueberlassung der Activen des Geschäfts sich zu berufen gehabt
habe. — Auch die weitere Bemerkung der zweiten Instanz, daß
die Beibringung dießfallsiger Bescheinigung zur Sachlegitimation
gehöre, ist insoweit richtig, als es sich um den im Zweifel nach
Art. 109 zu bestimmenden Forderungsantheil der früheren Fir-
meninhaber handelt, während Kläger, sofern er zur Zeit der Ent-
stehung der Forderung ebenfalls Mitinhaber der Firma gewesen
sein sollte, seinen bezüglichen Antheil ohne Weiteres einzuklagen
berechtigt sein würde. Die Auffassung des fraglichen Punktes als
Gegenstand der Sachlegitimation, die, nach bekanntem- Gerichts-
brauche, im anderen Stadium des Proceffes beigebracht werden

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