18 Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.
vertragsmäßiger Beschaffenheit sohin schon jetzt als vollkommen
begründet zu erachten sei.
Auch dieser Bitte wurde nicht stattgegeben.
Denn obgleich — so besagen die Gründe — bereits festsiehe,
daß rein Ia Qualität ungarisch Korn zu liefern gewesen fei, so
lasse sich doch aus der Faktura, wenn sie auch den Ausdruck
„rein 14" nicht enthalte, noch keineswegs mit Gewißheit an-
nehmen, daß rein 14 Qualität nicht geliefert worden sei, so daß
dem klagenden Theile jeder weitere Beweis hierüber abzuschneiden
wäre. Die Bezeichnung der gelieferten Waare als Roggen sei so
allgemein, daß darunter alle Sorten Roggen verstanden werden
können; es existire auch keine Vorschrift, daß in der Faktura die
vertragsmäßige Beschaffenheit der zu liefernden Waare besonders
bezeichnet werden müsse, so daß also aus der Weglassung dieser
Bezeichnung irgend ein Schluß auf die Beschaffenheit der Waare
nicht gezogen werden könne.
Dagegen wurde dem eventuellen Berufungsgesuche entsprechend
in dem der Klägerin durch das Handelsgericht aufgetragenen Be-
weffe, daß der gelieferte Roggen „erster Qualität" gewesen sei,
diese Bezeichnung in diejenige „rein prima ungarisches Korrtt
umgeändert.
Zur Begründung hiesür wurde bemertt:
Da es sich hier um eine ganz bestimmte Gattung von Korn
handle, so erscheine es zur Vermeidung von Zweideutigkeiten von
Wichtigkeit, daß genau die im Vertrag gebrauchte Ausdrucksweise
im Probesatze beibehalten werde, da die Beschaffenheit der I a
Qualität des Korns bei ungarischem oder anderem Getreide nach
den aktenmäßig gepflogenen Erhebungen keineswegs gleich sei.
Hiebei verstehe es sich von selbst, daß die Bezeichnung: „rein
I* Qualität ungarisch Korn" nur in dem in der Handelswelt
am Berkaufsorte Pesch üblichen Sinne aufzufaffen sei und nicht
etwa in der Bedeutung, welche hiesür an einem Orte, der kein
Handelsplatz sei, angenommen werden könne, weil es sich eben um
eine Handelswaare und ein Geschäft unter Kausleuten handle.