Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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126 Abhandlungen.
ben gelaufenen Zinsen befreien, s. v. ^Vaelitor Erörterungen III.
S. 48. Ueberhaupt folgt hieraus, daß jene v. Savigny^cfye Regel,
der Verklagte könnte sich durch Naturalrestitution von jedem An-
spruch wegen der Sache selbst befreien, auch nach früheren röm.
Recht, wie ja auch v. Savigny will, nur für eine Art gesetzlicher
Zinsen, die Proceßzinsen gilt, und daß sie auch hier nur in den
eigemhümlichen Bestimmungen des altenProcesses ihren Grund hatte.
Wir kommen endlich zu dem allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuch. Dasselbe stellt folgende Kategorien von gesetzlichen
Zinsen aus:
1. Proceßzinsen Art. 287.
2. Verzugszinsen Art. 288.
3. Zinsen von Verwendungen, für welche man nach allge-
meinen Grundsätzen Ersatz verlangen kann. Art. 290.
4. Die Zinsen des Kaufpreises, die von der Zeit an, wo
der Käufer in den Besitz der Sache gesetzt ist, prästirt werden
müssen. Art. 288.
5. Kaufleute sind berechtigt in beiderseitigen Handelsgeschäften
von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war,
Zinsen zu fordern. Art. 289.
6. Zinsen aus einem Contocorrent, Art. 291.
In allen diesen Fällen mit Ausnahme des ad 6 können auch
von andern Fungibilien als Geld, gesetzliche Zinsen gefordert
werden, denn das Handelsgesetzbuch beschränkt nirgends den Be-
griff der gesetzlichen Zinsen auf Geldzinsen, und auch die Proto-
colle ergeben nichts, was hierzu berechtigen dürfte. Nur in dem
ad 6 angeführten Fall dürften andere als Geldzinsen kaum denk-
bar sein, da ein Contokorrent immer in einer Geldschuld bestehen
wird. Das Handelsgesetzbuch erhöht den gesetzlichen Zinsfuß auf
6 Fuß vom Hundert, indem es davon ausgeht, daß dieser bei
Geldkapitalien als der landesübliche unter Kaufleuten anzusehen
ist. Es setzt diesem landesüblichen bei Geldkapitalien den gesetz-
lichen bei andern Fungibilien gleich und dürste in dieser Beziehung
Alles das zu wiederholen sein, was ich bereits oben gesagt habe.
Gehen wir die angeführten Artikel einzeln durch, so finden wir
in Artikel 287 den Ausspruch, daß die Höhe der gesetzlichen, ins-
besondere derVerzugszinsen bei Handelsgeschäften 6 vom Hundert ist.

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